Das BVerwG hat entschieden, dass Waschmaschinen mit Regenwasser betrieben werden dürfen. Die Trinkwasserverordnung verbiete eine derartige Nutzung nicht. Die Klage eines Kunden des Wasserzweckverbandes Bad Königshofen Mitte in Bayern war damit erfolgreich.
Wäsche mit Regenwasser zu waschen, verstoße weder gegen Rechtsvorschriften noch gegen gesundheitliche Gründe, urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun. Die Trinkwasserverordnung diene nicht dazu, das Verhalten von Verbraucher zu reglementieren. Die Teilbefreiung sei dem Wasserversorger wirtschaftlich zuzumuten (Urt. v. 24.01.2011, Az. BVerwG 8 C 44.09).
Geklagt hatte ein Mann aus dem fränkischen Sulzfeld. Er wollte seine Waschmaschine umweltschonend mit Regenwasser betreiben: "Es ging mir nicht ums Geld-, sondern ums Ressourcensparen." Für den Bau einer Zisterne habe er 7.000 Euro bezahlt.
Der Rechtsstreit begann im November 2005. In den Vorinstanzen wurde erwirkt, dass der Wasserversorger seinen Kunden von dem Nutzungszwang des Trinkwassers aus dem öffentlichen Wassernetz teilweise befreien muss. Der Kunde durfte laut Wasserabgabesatzung Regenwasser nur im Garten und für die Toilettenspülung nutzen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BVerwG : . In: Legal Tribune Online, 28.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2640 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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