BVerwG: Apothekenterminals unzulässig

von mbo/LTO-Redaktion

24.06.2010

Das BVerwG hat per Urteil vom Donnerstag entschieden, dass über so genannte "Apothekenterminals" keine verschreibungspflichtigen und verschriebenen Medikamente abgegeben werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Donnerstag in zwei Klageverfahren selbständiger Apotheker die Abgabe von Arzneimitteln mittels so genannte Apothekenterminals im Wesentlichen für unzulässig erklärt.

Mit diesen außen an den Apotheken angebrachten Geräten werden Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten abgegeben, wobei die Kunden über Videotelefon in Kontakt zu einem Apotheker treten. Dieser berät die Kunden, kontrolliert bei einer Abgabe auf Verschreibung das eingescannte Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte Arzneimittel frei.

Für die Bedienung der Geräte außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheken haben die Kläger jeweils Serviceverträge mit einer GmbH geschlossen, die die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern über ein Servicecenter organisiert, mit dem die Terminals per Internet verbunden sind. Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei Arzneimitteln, die auf Verschreibung abgegeben werden, als unzulässig angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal unzulässig sei, soweit sie verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel betreffe, weil in diesen Fällen den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt werde. Er müsse die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben; das sei bei einer automatisierten Abgabe über ein Terminal nicht möglich.

Des weiteren sei der Betrieb der Abgabeterminals unzulässig, soweit die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient würden. Denn der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen.

Zitiervorschlag

BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/812 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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