Auch rheinland-pfälzische Winzer und Kellereien müssen sich an den Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung für Wein beteiligen. Dies geht aus einem Urteil des BVerwG von Ende November hervor.
Geklagt hatten drei Winzer und vier Kellereien aus Rheinland-Pfalz. Sie halten die Abgaben für verfassungswidrig und berufen sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat.
Die Klagen blieben im Revisionsverfahren jedoch ohne Erfolg (Urt. v. 24.11.2011, Az. 3 C 32.10, 3.11, 4.11, 5.11, 6.11, 10.11 und 3 C 11.11). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entschieden, dass die Abgaben den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfüllen:
Die Abgabepflichtigen bildeten eine homogene Gruppe, die den Aufgaben des Weinfonds hinreichend nahe stünden. Der Gesetzgeber habe ihnen zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, weil die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, die von den abgabepflichtigen Betrieben nicht mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabenfinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Die Abgaben seien auch mit den Grundrechten und mit europäischem Recht vereinbar.
Der Deutsche Weinfonds, eine 1961 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, ist auf der Grundlage des Weingesetzes insbesondere mit der Aufgabe der Absatzförderung des deutschen Weins im In- und Ausland betraut. Er wird finanziert aus der strittigen Abgabe, deren Aufkommen jährlich rund elf Millionen Euro beträgt. Die Abgabe wird erhoben von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen und von Kellereien, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten Wein oder Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben. Zusätzlich haben die Winzer in Rheinland-Pfalz eine Abgabe für die gebietliche Absatzförderung zu zahlen.
age/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4914 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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