Die Städte Hamburg und Ludwigsburg haben offenbar zu optimistisch kalkuliert und müssen nach Entscheidungen des BVerwG ihre Luftreinhaltepläne überarbeiten. Ludwigsburg kommt immerhin um ein Dieselfahrverbot herum, Hamburg vielleicht nicht.
Die Städte Hamburg und Ludwigsburg müssen ihre Luftreinhaltepläne überarbeiten, Hamburg dabei auch weitere Diesel-Fahrverbote in Betracht ziehen. Das hat am Freitag das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 28.05.2021, Az. BVerwG 7 C 4.20 und BVerwG 7 C 2.20). Damit bestätigten die Leipziger Richterinnen und Richter ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Hamburg und verwarfen hingegen die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim.
In Hamburg hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) geklagt, weil jahrelang Stickstoffdioxid-Grenzwerte (NO2) an einer Messstelle überschritten worden waren. Der derzeit gültige Luftreinhalteplan geht davon aus, dass der Grenzwert von 40 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel in dieser Straße spätestens im Jahr 2025 eingehalten wird. Das OVG hatte im November 2019 die angekündigten Maßnahmen der Hansestadt als nicht ausreichend gerügt, um eine schnellstmögliche Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen. "Die Erwägungen von Fahrverboten sind im Plan aufzunehmen", sagte nun Andreas Korbmacher, Vorsitzender des 7. Senats am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Freitag.
Unter anderem hatte die Stadt die Messhöhe von eineinhalb auf vier Meter erhöht - dabei war es zu besseren Werten gekommen. Begründet hatte die Hansestadt diese Maßnahmen mit dem Hinweis, dass die meisten Wohnungen in vier Metern Höhe oder höher lägen. Nach Ansicht des BVerwG ist dies aber nicht zulässig. Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben sei die Mess- und Prognosehöhe nicht nach der Lage von Wohnungen zu bestimmen, sondern so, dass die Gefahr unbemerkter Grenzwertüberschreitungen minimiert werde, hieß es in der Begründung.
Ludwigsburg muss kein Fahrverbot für Diesel verhängen
Im Ludwigsburger Fall hatte unterdessen die Deutsche Umwelthilfe (DUH) geklagt, weil die dort vorgesehenen Maßnahmen ebenfalls nicht ausreichten, um den vorgeschriebenen NO2-Grenzwert einzuhalten. Der VGH hatte daraufhin die Stadt aufgefordert, Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge in Betracht zu ziehen. Das Land Baden-Württemberg und die Stadt legten gegen das Urteil Revisionen ein - und setzten sich damit in Leipzig teilweise durch.
Zwar müsse der Luftreinhalteplan wegen einer fehlerhaften Prognose überarbeitet werden. Beanstandet wurde dabei, dass die Stadt mit einer Minderung der NO2-Werte aufgrund einer Erneuerung der städtischen Fahrzeugflotte gerechnet hatte. Die Anordnung eines Dieselfahrverbots sei jedoch unverhältnismäßig, weil die Einhaltung des Grenzwertes von 40 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel in Kürze absehbar sei, urteilten die Leipziger Richterinnen und Richter nun abschließend.
dpa/mam/LTO-Redaktion
BVerwG zur Einhaltung von Stickstoffdioxid-Grenzwerten: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45070 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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