BVerwG zur Höhe von BAföG-Leistungen: Wann wohnen Stu­denten "bei ihren Eltern"?

08.11.2017

Studenten, die im Sinne des BAföG "bei ihren Eltern wohnen", erhalten geringere Leistungen. Das gilt nicht, wenn sie ihre Eltern bei sich wohnen lassen, um sie zu unterstützen, legte das BVerwG nun als Ausnahme fest.

Auszubildende wohnen nicht im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) "bei den Eltern", wenn sie einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt. Ihnen steht deshalb der höhere Unterkunftsbedarf zu, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch (Urt. v. 08.11.2017, Az. 5 C 11.16).

Hintergrund ist der Fall einer Studentin, die ihre Mutter, nachdem dieser ihre Wohnung gekündigt worden war, bei sich in der Wohnung aufnahm. Bis dato erhielt sie vom Studierendenwerk eine Unterkunftspauschale von 224 Euro monatlich. Nach dem Einzug der Mutter wurde die Pauschale auf nur noch 49 Euro verkürzt, da die Studentin nach Ansicht des Studierendenwerkes nun wieder "bei ihren Eltern" i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wohnte. 

Die Revision der Studentin hatte vor dem BVerwG nun Erfolg. Ein Wohnen "bei den Eltern" im Sinne des Gesetzes liege grundsätzlich zwar schon dann vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben und die von ihnen genutzten Räume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankäme. Anders läge der Fall aber, wenn sich die Aufnahme der Eltern in die Wohnung des Auszubildenden als Unterstützung der Eltern darstellt.

Ausnahme von gesetzlicher Typisierung

Diese gesetzliche Typisierung solle die Ausbildungsförderung als Form der Massenverwaltung im Hinblick auf die Zuordnung der Unterkunftspauschalen verwaltungspraktikabel ausgestalten. Sie beruhe auf der Annahme, dass das Zusammenwohnen mit den Eltern regelmäßig mit einer Kostenersparnis für den Auszubildenden verbunden ist und er darüber hinaus durch das gemeinsame Wohnen typischerweise noch Rückhalt und Unterstützung durch die Eltern erlange.

Von dieser Typisierung seien aber Ausnahmen zu machen, etwa wenn - wie im Falle der Studentin – der Elternteil von Sozialleistungen abhängig ist und über keinen anderen Wohnraum verfügt. In einer solchen Konstellation spreche schon das Wortlautverständnis dafür, dass nicht der Auszubildende "bei dem Elternteil" wohnt, sondern der Elternteil vielmehr "bei dem Auszubildenden".

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Höhe von BAföG-Leistungen: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25441 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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