Tierschutzvereine müssen bei der Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten, entschied das BverwG. Dies gelte unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht des Vereins.
Ein Tierschutzverein, der herrenlose Hunde aus dem europäischen Ausland vermittelt, hat heute vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Niederlage einstecken müssen. Der Verein, der die Hunde aus dem Ausland nach Deutchland bringt und gegen eine "Schutzgebühr" in Höhe von 270 Euro an private Halter abgibt, hatte sich gegen seine Verpflichtung gewehrt, beim Transport der Tiere die europarechtlichen "Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)" beachten zu müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) folgte der Ansicht des Tierschutzvereins jedoch nicht (Urt. v. 07.07.2016, Az. 3 C 23.15). Durch das auf Vorlage des BVerwG ergangene Urteil des EuGH vom 3. Dezember 2015 (Az. C-301/14) sei geklärt, dass die von dem Verein durchgeführten Hundetransporte eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellen und somit in ihren Anwendungsbereich fielen. Dafür sei ausreichend, dass die Tiere gegen ein grundsätzlich kostendeckendes Entgelt abgegeben werden; eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht nötig.
Tiervermittlung auch ohne Gewinnerzielungsabsicht anzeige- und erlaubnispflichtig
Der Tierschutzverein habe daher die Bestimmungen der Verordnung zu beachten, die vor allem bei lange dauernden Transporten das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen. Zudem unterliege er auch der dem Tierseuchenschutz dienenden Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV. Es sei davon auszugehen, dass der Verein die Hunde "gewerbsmäßig" im Sinne der Vorschrift nach Deutschland verbringt. Nach richtlinienkonformer Auslegung sei dafür nämlich ausreichend, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen einen Betrag an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt. Eine Gewinnerzielungsabsicht hingegen sei auch insoweit nicht erforderlich.
Im Gegensatz dazu setze die Erlaubnispflicht nach deutschem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Bezüglich einer solchen Erlaubnispflicht für die Tätigkeit des klagenden Vereins habe sich der Rechtsstreit jedoch erledigt, so das BVerwG. Grund dafür sei die zwischenzeitliche Einfügung einer speziellen Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz.
nas/LTO-Redaktion
BVerwG zu Vermittlung herrenloser Hunde: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19922 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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