Eine Ausbildung zum Flugsicherungsoffizier kostet die Bundeswehr rund 200.000 Euro. Ziemlich ärgerlich, wenn der Soldat danach den Kriegsdienst verweigert. Das BVerwG hat entschieden, wie viel solche Ex-Soldaten zurückzahlen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass der Bund von ehemaligen Berufssoldaten, die nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen werden, teilweise Erstattung der Ausbildungskosten verlangen kann. Die Höhe dieses Anteils entspricht dem geldwerten Vorteil, der der betreffenden Person nach der absolvierten Ausbildung im weiteren zivilen Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200.000 Euro anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisionsrechtlich nicht anfechtbar, entschied das Gericht am Donnerstag (Urt. v. 12.03.2020, Az. 2 C 37.18).
Geklagt hatten zwei ehemalige Soldaten, die ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr sowie eine Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier absolvierten. Die Fachausbildung fand zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) statt. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.
Ex-Soldaten müssen jeweils 130.000 Euro zurückzahlen
Die Bundeswehr forderte von den beiden die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i.H.v. jeweils rund 130.000 Euro. Der Betrag setzte sich aus mittelbaren und unmittelbaren Ausbildungskosten zusammen. Mittelbare Kosten sind etwa die Kosten für Wohnung, Verpflegung und Sozialversicherung. Für die unmittelbaren Ausbildungskosten setzte der Bund einen Rückzahlungsbetrag von 74.000 Euro fest und orientierte sich dabei an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS. Die dagegen gerichteten Klagen der beiden Ex-Soldaten blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das BVerwG wies nun auch ihre Revision zurück. Die mittelbaren Ausbildungskosten seien auf Grundlage von tragfähigen Bemessungsgrundsetzten festgesetzt worden, entschied das Gericht. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten habe sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74.000 Euro als Bewertungshilfe orientieren dürfen.
Die Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern beschäftigen das BVerwG nicht zum ersten Mal. 2015 entschied das Gericht, dass die Ausbildungskosten der Bundeswehr nicht mit den Kosten einer fiktiven Ausbildungsvergütung im dualen Berufsbildungssystem verrechnet werden dürfen. Zwei Jahre später bestätigte das BVerwG die Zahlungsverpflichtung, korrigierte aber die Rückforderungspraxis.
acr/LTO-Redaktion
BVerwG zu Kriegsdienstverweigerern: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40813 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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