In Rheinland-Pfalz stehen die Vorgaben zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen in Verwaltungsvorschriften. Das BVerwG will dafür Rechtsnormen. Zudem fordert es, dass alle bewerteten Kriterien in eine Gesamtbeurteilung einfließen.
Die Vorgaben zur dienstlichen Beurteilung von Beamtinnen und Beamten müssen in einer Rechtsnorm geregelt sein, eine Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch entschieden (Urt. V. 07.07.2021, Az. 2 C.21). Außerdem müsse die dienstliche Beurteilung immer mit einem Gesamtergebnis abschließen, entschied das Gericht in Leipzig.
Das BVerwG hat sich mit einem Fall aus Rheinland-Pfalz beschäftigt. Die Klägerin steht im Dienst einer dortigen Stadt und hatte sich nach Angaben des Gerichts im Jahr 2015 auf zwei von der Stadt ausgeschriebene Leitungsstellen beworben. Für alle Bewerberinnen und Bewerber habe die Stadt zwar Anlassbeurteilungen erstellt, allerdings seien darin lediglich die erzielten Einzelergebnisse in den verschiedenen bewerteten Kategorien aufgeführt gewesen. Ein zusammenfassendes Ergebnis jeder Kategorie sowie ein Gesamtergebnis der Anlassbeurteilung insgesamt habe gefehlt.
Die Klägerin, die bei den Auswahlentscheidungen für die Stellen nicht berücksichtigt wurde, ging in der Folge gegen diese Anlassbeurteilung vor. Vor dem OVG Koblenz hatte sie damit keinen Erfolg (Urt. v. 24.08.2020, Az.2 A 10197/19).
Wegen Art. 33 Abs. 2 GG müsse der Gesetzgeber ran
Das BVerwG in Leipzig sah das jedoch anders als die Vorinstanz und hob das Berufungsurteil auf. Zunächst beanstandete das Gericht laut Pressemitteilung, dass in Rheinland-Pfalz die Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten nicht in Rechtsnormen geregelt sind, sondern lediglich in Verwaltungsvorschriften. Dies habe in Rheinland-Pfalz zu einer Vielzahl unterschiedlichster Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen geführt. Das sei aber nicht mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) vereinbar.
Des Weiteren ist das BVerwG der Auffassung, dass dienstliche Beurteilungen immer mit einem Gesamtergebnis abschließen müssen. Schließlich müsse die Auswahlentscheidung anhand des Gesamtergebnisses getroffen werden, damit alle in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien in einfließen können. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Exekutive seien nicht befugt, eins der Kriterien unberücksichtigt zu lassen. Da ein Gesamtergebnis der Anlassbeurteilung in dem vorliegenden Fall fehle, seien diese Anforderungen hier nicht erfüllt. Der Fall geht nun zurück an das OVG Koblenz.
pdi/LTO-Redaktion
BVerwG zur dienstlichen Beurteilung: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45404 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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