Die Leipziger Richter haben entschieden, dass neben Lehrern und Polizeibeamten auch JVA-Mitarbeiter bei Besitz kinderpornografischen Materials aus dem Dienst entfernt werden können: Ihr Beruf sei in dieser Hinsicht besonders zu berücksichtigen.
Justizvollzugsbeamte, die kinderpornografisches Material besitzen, müssen mit dem Verlust ihres Jobs und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Dienstag im Fall eines Beamten aus Nordrhein-Westfalen entschieden. Das Gericht stufte die Gruppe der Justizvollzugsbeamten damit genau wie Lehrer und Polizisten ein. Bei solchen besonderen Berufsgruppen gebe es einen speziellen Bezug zu ihrem Amt, das mit der Straftat des Besitzes von Kinderpornografie absolut unvereinbar sei (Urt. v. 16.06.2020, Az. BVerwG 2 C 12.19).
Bei dem 47-Jährigen Justizvollzugsbeamten waren 2013 auf privaten Rechnern mehr als 1.000 kinderpornografische Bild- und Videodateien gefunden worden. Er wurde deswegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Das Land Nordrhein-Westfalen erhob Disziplinarklage, um den Mann aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
JVA-Beamte werden wie Lehrer und Polizisten behandelt
Die Vorinstanzen hatten das Ansinnen des Landes noch zurückgewiesen und lediglich eine Zurückstufung in ein niederes Amt als rechtens erachtet. Auf die Taten des Beamten standen nach damaliger Rechtslage maximal zwei Jahre Strafandrohung. Inzwischen wurde dies auf drei Jahre erhöht. Der Strafrahmen von zwei Jahren rechtfertige nur eine Zurückstufung, aber keine Entfernung aus dem Dienst, so das Verwaltungsgericht (VG) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster.
Bei einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren ist eine Entfernung aus dem Dienst nur möglich, wenn der Besitz des kinderpornografischen Materials einen hinreichenden Bezug zur Tätigkeit des Beamten aufweist. Dies hat das BVerwG bislang zum einen bei Lehrern angenommen, weil die Pädagogen eine Obhutspflicht für die ihnen anvertrauten Kinder haben. Zum anderen zählen noch Polizisten dazu, weil diese die Straftaten gerade verhindern sollen.
Diese Gruppe der besonderen Berufe haben die Leipziger Richter nun um den Job als Justizvollzugbeamter erweitert. Würden die Taten eines Beamten im Gefängnis bekannt, drohe ein Achtungs- und Autoritätsverlust, so das Argument der Leipziger Richter. Zudem könne ein JVA-Beamter auch im Jugendstrafvollzug eingesetzt werden, dann wären ihm Jugendliche ab 14 Jahren anvertraut.
Der Senat hat die Entscheidungen der Vorinstanzen deswegen aufgehoben und den NRW-Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
BVerwG entfernt Beamten aus dem Dienst: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41922 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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