Eine Polizistin aus Hamburg wurde fehlerhaft nicht im Beförderungsverfahren berücksichtigt, ein anderer Bewerber bekam die Stelle. Ändern lässt sich das im Beamtenrecht bekanntlich nicht mehr. Doch Schadensersatz erhält sie trotzdem nicht, entschied das BVerwG am Donnerstag. Sie hätte die Stelle nämlich eh nicht bekommen.
Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität, der sich aus dem Verfassungsrecht ergibt und der in den Beamtengesetzen konkretisiert wird, kann die einmal erfolgte Ernennung eines Beamten meist nicht mehr zurückgenommen werden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten Konkurrentenklage ist dementsprechend umfangreich.
Im Jahr 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hatte, Schadensersatz verlangen kann, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung (einstweiligen) Rechtsschutz zu suchen.
Diese Rechtsprechung führt das BVerwG nun konsequent fort. Hätte ein Beamter in einem hypothetisch rechtmäßigen Auswahlverfahren keine ernsthafte Beförderungschance gehabt, erhält er auch dann keinen Schadensersatz, wenn leistungsschwächer beurteilte Beamte befördert worden sind (Urt. v. 19. März 2015, Az. 2 C 12.14).
Geklagt hatte eine Hamburger Polizeibeamtin. Sie wurde für die Beförderungsverfahren des Jahres 2008 nicht berücksichtigt, weil sie die von der Polizeibehörde hierfür geforderte Verweilzeit von sieben Jahren im bisherigen Amt eines Polizeikommissars noch nicht abgeleistet hatte. Dadurch sind andere Beamte mit schlechteren Leistungsbeurteilungen, aber längerer Standzeit, im Amt befördert worden.
Die Polizistin hätte eh keine Chance gehabt
Die Schadensersatzklage der im Jahr 2009 - nach einer Verweildauer von sieben Jahren - beförderten Klägerin ist vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg erfolglos geblieben. Zur Begründung führte das OVG insbesondere aus, die Behörde habe zwar den Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung der Klägerin in das Auswahlverfahren verletzt, weil die dafür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt von sieben Jahren deutlich zu lang gewesen sei. Auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Dienstherrn hätte sie jedoch keine ernsthafte Beförderungschance gehabt.
Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin nun zurückgewiesen. Die Klägerin hätte auch bei zutreffender Ermittlung des alternativen Beförderungsmodells der Behörde keine ernsthafte Beförderungschance gehabt. Dies folge daraus, dass auch im Rahmen der Betrachtung des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Dienstherrn die limitierenden Vorgaben des Haushaltsrechts berücksichtigt werden müssen.
Durch die Besonderheiten des in Hamburg beschlossenen Haushalts wären daher bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht 397 Beamte befördert worden, sondern nur eine geringere, durch die haushaltsrechtlichen Vorgaben ausfinanzierte Zahl. Da die Klägerin auf einer hypothetischen, nach den dienstlichen Beurteilungen der Polizeibeamten erstellten Rangliste von den haushaltsrechtlich ausfinanzierten Stellen deutlich entfernt platziert gewesen wäre, hätte sie keine ernsthafte Chance auf die Vergabe eines Beförderungsamtes gehabt.
acr/LTO-Redaktion
BVerwG zur Beamtenbeförderung: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15016 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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