BVerwG zu den Anforderungen an die Aufenthaltserlaubnis: Keine dop­pelte Inan­spruch­nahme der Behörden

21.08.2018

Eine ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Es sei denn, es ist bereits im Vorfeld über beschäftigungsrechtliche Fragen entschieden worden.

Beantragt eine Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), so muss die Bundesagentur für Arbeit dem grundsätzlich zustimmen. Gemäß § 9 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist die Aufenthaltserlaubnis nur dann zustimmungsfrei, wenn die Person schon vorher einige Zeit einer rechtmäßigen Beschäftigung nachging, die von der Ausländerbehörde ausdrücklich zugelassen wurde. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Person zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges besaß, dann aber eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beantragt. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwalungsgericht (BVerwG) in Leipzig (Urt. v. 21.08.2018, Az. 1 C 22.17).

Geklagt hatte ein Mann, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs erhalten hatte. Nach Scheidung der Ehe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG. Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab, da die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung für die konkret ausgeübte Beschäftigung verweigerte.

In seinem Urteil bestätigte das BVerwG die Entscheidung der Ausländerbehörde. Denn nach Ansicht der Richter lagen die Voraussetzungen für eine zustimmungsfreie Beschäftigung nach § 9 BeschV nicht vor. Diese Vorschrift gelte nach der Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck nur für Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung ausdrücklich zugelassen hat. Eine (nochmalige) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit sei dann überflüssig. Denn die beschäftigungsrechtlichen Fragen seien dann bereits geklärt.

Bei einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges erfolge aber keine ausdrückliche Zulassung. Vielmehr berechtige eine solche Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung, ohne dass es einer behördlichen Zulassung bedarf. Daher müsse auch die Bundesagentur für Arbeit herangezogen werden, wenn die Person von einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung wechseln will.

Letzlich kam es auf das Zustimmungserfordernis aber gar nicht an, wie das BVerwG feststellte. Denn ungeachtet der fehlenden Zustimmung erfülle der Mann auch die restlichen Voraussetzungen des § 18 AufenthG nicht.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu den Anforderungen an die Aufenthaltserlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30465 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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