Die zivilgerichtliche Untersagung einer Wortberichterstattung über die Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover ist verfassungswidrig. Dies entschied das BVerfG in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Bei der Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften hätten die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber Persönlichkeitsbelangen der Klägerin haben zurücktreten lassen.
Zwei Presseverlage hatten sich per Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Urteile gewehrt, die ihnen Wort- und Bildberichterstattungen über die Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover untersagt hatten. Die Beschwerde bezüglich der Bildberichterstattung nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jedoch nicht zur Entscheidung an, weil eine Verletzung der Pressefreiheit nicht vorläge (1 BvR 1842/08; 1 BvR 2538/08; 1 BvR 6/09).
Hinsichtlich der Wortberichterstattung reiche der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Ansicht des BVerfG aber weniger weit. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig von der Darstellungsweise des Betroffenen eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle, komme es bei der Wortberichterstattung auf den Inhalt an.
Die beanstandeten Artikel ließen inhaltlich aber weder eine Ehrverletzung oder eine sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen noch hätten die Fachgerichte hinreichend begründet, dass die Privatsphäre der Klägerin durch die in den Artikeln geäußerten Wertungen betroffen sei.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1746 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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