§ 219a StGB verbietet es Ärztinnen und Ärzten, für Abtreibungen unter Hinweis auf Methoden oder Ähnliches zu werben. Dagegen erhebt die Ärztin Kristina Hänel, die eben wegen solcher Werbung verurteilt wurde, nun Verfassungsbeschwerde.
Die wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilte Gießener Ärztin Kristina Hänel hat wie angekündigt in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese sei am Freitagabend eingegangen, bestätigte ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts am Montag. Eine zweite Verfassungsbeschwerde zum umstrittenen § 219a Strafgesetzbuch (StGB) ist schon seit Ende 2019 anhängig. Dahinter steht die Berliner Frauenärztin Bettina G. (Az. 2 BvR 290/20).
Hänel schreibt auf ihrer Internetseite, sie halte es für ihre "ärztliche Pflicht, Betroffene ausführlich aufzuklären und zu informieren". "Ebenso halte ich es für ein Recht der Betroffenen, sich ausführlich informieren zu können." Die Allgemeinmedizinerin war erstmals im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dagegen wehrt sie sich seither.
Parallel wurde § 219a StGB inzwischen dahingehend reformiert, dass Ärzte nun öffentlich machen dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Weitere Informationen, etwa über Methoden oder Praktikten, sind aber weiterhin nicht erlaubt. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Frankfurt Mitte Januar Hänels Verurteilung auch nach der neuen Rechtslage bestätigt. Die Internetseite der Medizinerin habe ausführliche Informationen über das "Wie" der Abtreibung enthalten.
Hänel kritisierte in einer Mitteilung von Freitag, der Paragraf verbiete "sachliche und seriöse Informationen von Fachleuten". "Ich hoffe, dass in Karlsruhe nun die Weichen für eine gerechtere Regelung gestellt werden, damit in Zukunft Informationen frei zugänglich gemacht werden können für die, die sie dringend benötigen."
ast/dpa/LTO-Redaktion
Werbeverbot für Abtreibungen: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44325 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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