Im Februar kippte das BVerfG § 217 Strafgesetzbuch und erklärte das Verbot von geschäftsmäßiger Förderung von Sterbehilfe für verfassungswidrig. Die Bundesärztekammer will nun die Berufsordnung für Ärzte anpassen.
Sieben Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die Tür für organisierte Sterbehilfe-Angebote aufgestoßen hat, will die Bundesärztekammer das Berufsrecht entsprechend anpassen. "Die Berufsordnung kann so nicht bleiben", sagte ihr Präsident Klaus Reinhardt dem Spiegel. Die Ärztekammer könne nach dem Urteil keine Norm aufrechterhalten, die dem Arzt jede Form von Unterstützung untersage.
Das Gericht hatte im Februar nach Klagen von Schwerkranken, Sterbehelfern und Ärzten entschieden, dass das bisherige Verbot organisierter Sterbehilfe den Einzelnen im Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletze. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen - das gilt für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke.
Über eine Änderung der Musterberufsordnung soll dem Bericht zurfolge der nächste Ärztetag im Mai abstimmen. Darin heißt es derzeit: "Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." Denkbar sei nun, dass der Satz ersatzlos gestrichen wird.
Reinhardt sagte, er halte die Sterbehilfe nicht für eine ärztliche Aufgabe. "Aber es kann Einzelfälle geben, das ist zumindest meine persönliche Meinung, in denen es für einen Arzt gerechtfertigt erscheinen kann, einem Patienten beizustehen. Dann sollte es ihm möglich sein, Hilfe zu leisten."
Assistierte Sterbehilfe in Deutschland
Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es selbst ein. Bisher bieten vor allem Sterbehilfe-Vereine zahlenden Mitgliedern so etwas an. Sie hatten ihre Aktivitäten in Deutschland 2015 weitgehend eingestellt.
Das Urteil verpflichtet keinen Mediziner, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. Anspruch auf Hilfe gibt es dem Urteil zufolge nicht.
Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz wies darauf hin, dass die Bundesärztekammer ein unselbständiger Verein sei. "Ihre Muster-Berufsordnung ist deshalb nicht bindend für die Ärzteschaft. Allein die Landesärztekammern beschließen verbindliche Regelungen des ärztlichen Berufsrechts." Deshalb gebe es für medizinische Suizidbeihilfe höchst unterschiedliche Regelungen, erklärte er. So hätten etwa die Ärzte in Bayern, Baden Württemberg und Sachsen-Anhalt die ärztliche Hilfe zur Selbsttötung niemals verboten.
ast/dpa/LTO-Redaktion
Nach BVerfG-Urteil zur Sterbehilfe: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42931 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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