Die Verfassungsbeschwerde eines lokalen Radiosenders gegen die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten und die Sicherstellung von Redaktionsunterlagen war erfolgreich. Die Maßnahmen verstießen nach Ansicht des BVerfG gegen die grundgesetzlich garantierte Rundfunkfreiheit.
Anlass der Durchsuchungen war die Sendung eines Beitrags im Oktober 2003, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Der Moderator spielte darin Mitschnitte von zwei Telefongesprächen zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einem Mitarbeiter des Senders vor. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein. Der Polizeisprecher hatte ausgesagt, man habe keine Aufzeichnung der Telefongespräche vereinbart.
Das Landgericht hatte die Durchsuchung und Beschlagnahme von Notizbüchern und Akten noch für rechtens befunden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte nun klar, dass die Maßnahmen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen seien. Insbesondere sei die Verhältnismäßigkeit bei der Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse einerseits und dem Eingriff in die Rundfunkfreiheit andererseits nicht gewahrt worden (Beschl. v. 10.12.2010, Az. 1 BvR 1739/04; 1 BvR 202004).
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2273 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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