Weil die NPD möglicherweise verboten wird, gewährt der Bundestag ihr Parteiengelder nur gegen Abtretung einer Grundschuld – auf die Parteizentrale in Berlin. Jetzt scheiterte die Partei mit ihrem Antrag, die Rückübertragung anzuordnen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verwaltung des Deutschen Bundestages abgelehnt. Damit kommt es nicht zu einer vorläufigen Rückübertragung der zuvor als Sicherheit geleisteten Grundschuld auf die Parteizentrale der NPD in Berlin (Beschl. v. 13.07.2016, Az. 47/2016).
Grundsätzlich stehen auch der NPD Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien, die von der Verwaltung des Deutschen Bundestages gezahlt werden, zu. Weil gegen die Partei aber derzeit ein Verbotsverfahren beim BVerfG läuft und sie noch in diesem Jahr verboten werden könnte, gewährte die Verwaltung die ersten Abschlagszahlungen für das Jahr 2016 nur gegen Sicherheitsleistung. Die NPD musste eine Grundschuld auf die Berliner Parteizentrale abtreten. Nun verlangt sie die Rückübertragung. Ein bereits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin gestellter Antrag brachte aber nicht den erhofften Erfolg.
Kein schwerer Nachteil für NPD ersichtlich
Auch das BVerfG wollte dem hierauf gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundestagsverwaltung nicht entsprechen. Eine solche Anordnung kann das BVerfG nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erlassen. Hierfür gelte jedoch ein besonders strenger Maßstab, da der einstweilige Rechtsschutz - anders als im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt sei, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten, sondern nur um schwerste Nachteile abzuwehren, so die Begründung der Richter. Die NPD habe den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen schweren Nachteil jedoch nicht dargelegt. Ebensowenig, warum eine Entscheidung dringend geboten sei. Sie habe ihren finanziellen Bedarf für die Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben zudem nicht hinreichend konkret beziffert und belegt, dass sie hierfür nicht über ausreichende Mittel verfüge.
Soweit die Partei einen höheren Finanzierungsaufwand wegen des anhängigen Verbotsverfahrens habe, fehle es schon an einem entsprechenden Zusammenhang mit der Auszahlung der Parteimittel. Diese seien nicht dafür gedacht, Kosten der Rechtswahrnehmung zu decken. Sofern die NPD diese nicht tragen könne, stehe ihr die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe offen.
una/dpa/LTO-Redaktion
BVerfG zur NPD: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20119 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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