Der Pilotversuch mit über 25 Meter langen Riesen-Lastwagen bleibt auf deutschen Straßen erlaubt. Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das BVerfG Normkontrollanträge der Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sowie der Bundestagsfraktionen von SPD und Grünen gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung der "Gigaliner" abgewiesen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der dem Pilotversuch mit den Gigalinern zugrunde liegenden Rechtsverordnung. Sie sei von den Ermächtigungsgrundlagen des Straßenverkehrsgesetzes gedeckt und habe auch ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen werden dürfen. Außerdem genüge sie den Anforderungen des Zitiergebots und des Parlamentsvorbehalts. Die umstrittenen Riesen-Lastwagen dürfen damit weiter auf deutschen Straßen im Rahmen eines Feldversuches erprobt werden (Beschl. v. 01.04.2014, Az. 2 BvF 1/12 und 2 BvF 3/12).
Die Bundesländer Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sowie die Bundestagsfraktionen von SPD und Grünen hatten verhindern wollen, dass die sogenannten Lang-Lastwagen auch ohne Zustimmung der betroffenen Bundesländer Strecken probeweise befahren dürfen. Die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung hatte dies Ende 2011 per Ausnahmegenehmigung erlaubt - ohne Einbeziehung von Bundestag und Bundesrat.
Die bis zu 25,25 Meter langen Fahrzeuge fahren seit dem 1. Januar 2012 auf bestimmten Strecken in Deutschland - derzeit umfassen diese rund 9.300 Kilometer. An dem auf fünf Jahre angelegten Versuch beteiligen sich Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen und auch Schleswig-Holstein, das erst nach der Wahl seiner neuen Landesregierung den Normkontrollantrag vor dem BVerfG gestellt hatte. Aber auch Bundesländer, die wie das grün-rot regierte Baden-Württemberg bei dem Versuch von Anfang an nicht mitmachten, müssen die Durchfahrt auf Transitstrecken dulden.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zu "Gigalinern": . In: Legal Tribune Online, 28.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12117 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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