Das BVerfG hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das geltende Waffengesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Wie das Gericht am Freitag mitteilte, verletzt das Waffenrecht die Beschwerdeführer, unter anderem Hinterbliebene von Opfern des Amoklaufs von Winnenden, nicht in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begründete ihre abweisenden Beschlüsse damit, dass der Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu schützen, einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum habe. Dieser sei nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Auch seien die geltenden Waffengesetze nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich. Das BVerfG könne daher keine Maßnahmen ergreifen (Beschl. v. 23.01.2013, 2 BvR 1645/10, 2 BvR 1676/10 und 2 BvR 1677/10).
Hintergrund der Verfassungsbeschwerden ist unter anderem der Amoklauf von Winnenden im März 2009. Ein ehemaliger Schüler hatte in der Albertville-Realschule insgesamt 17 Menschen getötet. Zwei der Beschwerdeführer in Karlsruhe sind Eltern von Opfern.
Mit ihrer nun erfolglosen Verfassungsbeschwerde rügten sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit dadurch, dass das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaube beziehungsweise deren Gebrauch nicht ausreichend einschränke. Das Waffengesetz habe in den vergangenen Jahren keinen ausreichenden Schutz vor diversen Mordserien mit privaten legalen Waffen geboten.
mbr/LTO-Redaktion
Waffengegner unterliegen vor dem BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8159 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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