BfV darf auch Abgeordnete überwachen: Beobachtung von Linke-Politiker verfassungswidrig

09.10.2013

Die langjährige Beobachtung des Thüringer Abgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz war verfassungswidrig, so das BVerfG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Der Eingriff in das freie Mandat sei unverhältnismäßig gewesen. Grundsätzlich dürfen aber auch Abgeordnete beobachtet werden.

Damit gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde des Linke-Politikers Bodo Ramelow statt, der seit 2009 Vorsitzender der Linke-Fraktion im Thüringer Landtag ist. Zwischen 2005 und 2009 war Ramelow Bundestagsabgeordneter.

Die Beobachtung eines Abgeordneten durch den Verfassungsschutz sei ein Eingriff in das freie Mandat, der nur im Einzelfall gerechtfertigt sein könne und strengen Verhälntismäßigkeitsanforderungen unterliege. Die Maßnahmen in Bezug auf Ramelow genügten diesen Anforderungen nicht (Beschl. v. 17.09.2013, Az. 2 BvR 2436/10).

Ramelow keiner verfassungsfeindlichen Bestrebungen verdächtig

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) führte seit 1986 eine Personenakte über Ramelow. Die gesammelten Informationen betreffen seine Tätigkeit in der Partei, darunter auch seine Abgeordnetentätigkeit. Sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament und in den Ausschüssen wurden jedoch nicht erfasst. Ramelow bestritt den Verwaltungsrechtsweg letztlich erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) billigte die Maßnahmen des Verfassungsschutzes, es hielt sie aufgrund der offenen Beobachtung für verhältnismäßig (Urt. v. 21.07.10, Az. 6 C 22.09). Der Kern der parlamentarischen Tätigkeit sei nicht betroffen, hieß es aus Leipzig.

Der Zweite Senat des BVerfG ging ebenfalls davon aus, dass das BfV keine Informationen auf heimlichen Wege beschafft habe, denn etwas anderes habe Ramelow nicht aufgezeigt. Aber auch die langjährige offene Beobachtung sei nicht verhältnismäßig. Die geringfügigen zusätzlichen Erkenntnisse stünden außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das freie Mandat. Die Verwaltungsgerichte hätten ausdrücklich festgestellt, dass Ramelow individuell nicht verdächtig sei, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen.

Außerdem habe das BVerwG zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit des Politikers objektiv geeignet sei, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Die Richter in Leipzig hatten argumentiert, dass dies auch unwissentlich geschehen könne. Das BVerfG lehnt sich nun entschieden gegen diese Annahme. Die Argumentation verkenne, dass ein parteipolitisches Engagement auf Basis einer freiheitlich demokratischen Grundordnung diese stets stärke. Dabei sei unbeachtlich, welche unterschiedlichen Strömungen in einer Partei herrschten.

Anwalt befürchtet Klagen für jeden Einzelfall

Dass der Verfassungsschutz Abgeordnete überhaupt beobachten darf, stellte das BVerfG damit nicht in Frage. Es hält die Ermächtigungsgrundlagen des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) auch für ausreichend, obwohl diese nicht speziell auf die Überwachung eines Mandatsträgers zugeschnitten sind. Der besonderen Schutzwürdigkeit von Angeordneten werde dadurch Rechnung getragen, dass § 8 Abs. 5 BVerfSchG verlangt, dass die Beobachtung verhältnismäßig ist.

Ramelows Rechtsanwalt Peter Hauck-Scholz zeigte sich nur im Großen und Ganzen zufrieden mit der Entscheidung. Er hatte vertreten, dass das BVerfSchG überhaupt keine Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Abgeordneten vorsieht. Der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei seinem Mandanten aber nun verwehrt, da der Verfassungsbeschwerde im Ergebnis stattgegeben wurde.

Hauck-Scholz befürchtet nun, dass es zu endlosen verwaltungsgerichtlichen Verfahren für jeden Einzelfall kommen wird. Es sei denn, die neue Bundesregierung habe ein Einsehen und beende die Beobachtung der Linke.

Ein daneben angestrebtes Organstreitverfahren der Bundestagsfraktion der Linke lehnte das BVerfG als unzulässig ab (Az. 2 BvE 6/08).

una/cko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BfV darf auch Abgeordnete überwachen: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9766 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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