BVerfG zum Berufsrecht: Arztname darf nach schweren Verfehlungen veröffentlicht werden

02.04.2014

Ärzte müssen es hinnehmen, wenn ihr Name nach schweren beruflichen Verfehlungen veröffentlicht wird. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde eines Facharztes aus Nordrhein-Westfalen gegen ein entsprechendes Urteil eines Berufsgerichts als unbegründet zurück. Der Arzt sei nicht in seinen Grundrechten verletzt worden, teilte das Karlsruher Gericht am Mittwoch mit.

Berufsgerichtliche Entscheidungen dürften nach deren Rechtskraft bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen durch richterliche Anordnung auch namentlich im Ärzteblatt veröffentlicht werden. Eine entsprechende Regelung in § 60 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) sei nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und wies damit die Beschwerde eines betroffenen Internisten zurück.

Die Ärztekammer hatte dem Arzt vorgehalten, Rechnungen für Privatpatienten geschrieben zu haben, die nicht in Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte standen. Dabei ging es um die Abrechnung von "Sitzungen" ohne persönliche Anwesenheit der Patienten in der Praxis. Die Veröffentlichung der Verurteilung unter voller Namensnennung setze den Arzt zwar in der Öffentlichkeit herab und sei negativ für seine soziale Stellung, die Öffentlichkeit habe aber ein berechtigtes Interesse an einer solchen Information (Beschl. v. 03.03.2014, Az. 1 BvR 1128/13).

dpa/mbr/LTO-Redaktiom

Zitiervorschlag

BVerfG zum Berufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11530 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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