Sollen Menschen unter Betreuung gestellt werden, ist eine persönliche Anhörung unerlässlich, betont das BVerfG in einem aktuellen Beschluss. Diese kann auch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden.
Menschen, die unter Betreuung gestellt werden sollen, müssen zuvor zwingend angehört werden. Das Betreuungsgericht darf hierauf nur bei Gefahr im Verzug verzichten, muss die Anhörung aber dann unverzüglich nachholen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss (v. 23.03.2016, Az. 1 BvR 184/13).
Die höchsten Verfassungsrichter stellen darin klar, dass mit der Anordnung der Betreuung durch ein Gericht tiefe Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betreuten verbunden sind. Eine unterbliebene Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung stellt nach Ansicht der Richter daher bereits selbst einen Eingriff in jenes Grundrecht dar, der nicht gerechtfertigt ist. Zudem werde damit das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, so die 3. Kammer des Ersten Senats.
Die Anordnung der Betreuung sei als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nur gerechtfertigt, wenn das Betreuungsgericht eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts betreibe und davon ausgehen dürfe, dass die Voraussetzungen einer Betreuung gegeben seien, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Zu den zentralen Anforderungen an diese Aufklärung gehöre die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Abs. 1 GG.
Heilung nur für Zukunft möglich
Eine Anhörung halten die Verfassungsrichter aufgrund dieser Erwägungen für unverzichtbar. Zwar dürfe sie bei Gefahr im Verzug vorläufig unterbleiben, müsse dann aber unverzüglich nachgeholt werden. Liegt dagegen kein Eilfall vor, kann eine nachgeholte Anhörung nach dem Beschluss des BVerfG nur zu einer Heilung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend führen.
Damit gaben die Karlsruher Richter der Verfassungsbeschwerde einer Hamburgerin statt, die 2010 nach mehrmaliger persönlicher Anhörung durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Lübeck unter Betreuung gestellt worden war. Im Folgejahr beantragte der Betreuer die Verlängerung der Betreuung, die das aufgrund des Wohnsitzwechsels der Frau nun zuständige Amtsgericht (AG) Hamburg-St. Georg bewilligte, ohne dass eine Anhörung erfolgte oder auch nur nachgeholt worden wäre.
Erst das BVerfG gab der Frau Recht. Es hob beide Entscheidungen, die ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hatten, auf und verwies die Sache zurück nach Hamburg.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zur Betreuung: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19297 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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