Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 war verfassungsgemäß. Dies hat das BVerfG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden und damit die Beschwerde eines ehemaligen Arbeitslosenhilfe-Empfängers zurückgewiesen.
Die Arbeitslosenhilfe war durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (so genannte Hartz-Gesetzgebung) abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden. Während die Höhe der Arbeitslosenhilfe sich noch nach dem letzten Arbeitsentgelt richtete, orientiert sich das Arbeitslosengeld II grundsätzlich nur an dem Bedarf des Hilfsbedürftigen.
Im verhandelten Fall hatte sich ein ehemaliger Arbeitslosenhilfe-Empfänger aus Nordrhein-Westfalen durch die Novellierung in seinem Eigentumsrecht verletzt gesehen (Art. 14 Grundgesetz). Die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sahen dies jedoch anders: Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts.
"Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen
handelt, die der Existenzsicherung dienen und auf nicht unerheblichen
Eigenleistungen ihres Inhabers beruhen", so das Gericht. Die Arbeitslosenhilfe sei im Auftrag des Bundes immer aus Steuermitteln erbracht worden (Beschl. v. 07.12.2010, Az. 1 BvR 2628/07).
BVerfG : . In: Legal Tribune Online, 29.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2241 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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