Zeitgleich mit Inkrafttreten der Mietpreisbremse wurde ganz Berlin zu einem "angespannten Wohnungsmarkt" erklärt. Wer sich nun über fehlende Einnahmen ärgert, muss aber erst mit seinem Mieter streiten, bevor er das BVerfG anrufen kann.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen die "Mietpreisbremse" und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes müsse der Beschwerdeführer zunächst den Zivilrechtsweg beschreiten. Mit der Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des Gesetzes (Beschl. v. 24.06.2015, Az. 1 BvR 1360/15).
Beschwerde erhoben hatte ein Wohnungseigentümer aus Berlin. Er sah sich durch die aufgrund des Mietrechtsnovellierungsgesetzes in Berlin erlassenen Verordnungen in seinem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht verletzt, da die Regelungen es ihm unmöglich machen würden, seine Wohnung ab dem 1. August 2015 zu angemessenen Konditionen weiterzuvermieten.
Das Mietrechtsnovellierungsgesetz, durch welches unter anderem die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt wurde, ist zum 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Nach dem neuen § 556d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Miete in Gebieten mit "angespanntem Wohnungsmarkt" bei neu abgeschlossenen Wohnraummietverträgen um höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Die Landesregierungen sind unter den Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 BGB ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Als erste Bundesländer haben Berlin, Nordrhein-Westfalen und Hamburg von dem Gesetz Gebrauch gemacht. In Berlin ist zeitgleich mit dem Gesetz eine Mietenbegrenzungsverordnung in Kraft getreten, die das gesamte Stadtgebiet als solches Gebiet ausweist.
Mietvertrag bleibt trotz Verstoßes wirksam
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG verwies den Mann jedoch auf den ordentlichen Rechtsweg. Da es sich um eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde handele, sei besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zuvor alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen habe, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung im sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.
In diesem Fall sah das BVerfG den Zivilrechtsweg als sachnäher an. Denn selbst, wenn der Mann bei der Neuvermietung der Wohnung gegen die "Mietpreisbremse" verstoßen würde, sei der geschlossene Mietvertrag immer noch wirksam. Unwirksam sei nach § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich die Abrede über die Höhe der Miete und auch dies nur insoweit, als die zulässige Höchstgrenze überschritten wird.
Hielte der Vermieter diese Begrenzung für nichtig, so sei er nicht gehindert, die gesamte vertraglich vorgesehene Miete vor den Zivilgerichten einzuklagen. Diese hätten dann zu prüfen, ob die Entgeltabrede teilweise unwirksam ist. Hierzu könne auch die Prüfung gehören, ob die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung mit höherrangigem Recht im Einklang steht.
Der Berliner Eigentümerverein rät seinen Mitgliedern nicht, sich an die Mietbremse zu halten - weil nicht klar sei, ob die Mietpreisbremse verfassungsgemäß sei, hatte der Verein argumentiert.
Die Mietpreisbremse soll sprunghafte Mieterhöhungen vor allem in Großstädten vermeiden helfen. Bislang mussten Neumieter oft deutlich mehr für eine Wohnung zahlen als ihre Vormieter. Ausnahmen gibt es für Erstvermietungen und umfassend modernisierte Wohnungen.
dpa/ahe/LTO-Redaktion
BVerfG lehnt Beschwerde zur Mietpreisbremse ab: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16177 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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