Der rbb darf vor der Veröffentlichung eine Sequenz aus einem MLPD-Wahlwerbespot herausschneiden, der gut sichtbar ein Buchcover zeigt. Kommerzielle Produktplatzierungen gehörten nicht in eine Wahlwerbung hinein, so das BVerfG.
Am Dienstagabend um genau 19:43 lief im Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) ein 1,5-minütiger Wahlwerbespot zur Europawahl der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD). Er musste allerdings um eine Sekunde gekürzt werden: Der Spot enthielt auch eine Sequenz, die das Cover des Buches "Die globale Umweltkatastrophe hat begonnen" gut sichtbar zeigt. Die Autoren sind die Spitzenkandidaten der Partei für die Europawahl, Stefan Engel, Monika Gärtner-Engel und Gabi Fechtner.
Der rbb wollte den Spot nur ausstrahlen, wenn diese Einblendung herausgeschnitten wird, denn es handele sich um eine Produktplatzierung und kommerzielle Werbung – und damit nicht mehr ausschließlich um Wahlwerbung. Diese – in ihren Augen –"Zensur" wollte die MLPD noch vor Ausstrahlung verhindern und wehrte sich im Wege des Eilrechtsschutzes dagegen. Erfolg hatte sie jedoch weder vor den Verwaltungsgerichten noch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Die Kürzung des Spots wende sich nicht inhaltlich gegen den Buchtitel, sondern dagegen, dass es sich um ein kommerziell vertriebenes Buch handele, so das BVerfG. "Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, die für sie zentrale Aussage ohne gleichzeitige Präsentation des Buches in ihren Wahlwerbespot aufzunehmen", heißt es im Beschluss des BVerfG von Dienstagabend (Beschl. v. 14.5.2024, Az. 2 BvQ 33/24).
Wahlwerbung oder keine Wahlwerbung – das war hier nicht die Frage
Die Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios schreiben vor, dass es sich bei einem Wahlwerbespot "ausschließlich und erkennbar" um Wahlwerbung handeln muss. Diese Voraussetzung sei hier nicht mehr erfüllt gewesen, so das BVerfG.
Die MLPD sah sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt und monierte eine "offene Unterdrückung des Buches", die das BVerfG decke. Erfolglos berief sie sich auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1978, wonach die Definition der Wahlwerbung nicht zu eng gezogen werden dürfe: "Allgemein läßt sich sagen, daß er [der Bereich der Wahlwerbung] alle Maßnahmen umfaßt, die darauf abzielen, den Bürger zur Stimmabgabe für eine bestimmte Partei oder für bestimmte Wahlwerber zu bewegen. Die Werbung muß einen inhaltlichen Bezug zu der bevorstehenden Wahl aufweisen und auf die Erzielung eines Wahlerfolges gerichtet sein" (BVerfG, Beschl. v. 14.2.1978, Az. 2 BvR 523/75, 958/76, 977/76), heißt es darin.
Darum gehe es in diesem Fall aber schon gar nicht, hielt das BVerfG dem vermeintlichen MLPD-Argument entgegen. Die gegenständliche Frage sei nämlich nicht gewesen, ob es Wahlwerbung oder keine Wahlwerbung sei, sondern ob der Spot "ausschließlich" Wahlwerbung beinhalte – und das sei hier nicht der Fall.
mka/fkr/LTO-Redaktion
MLPD scheitert mit Eilantrag vor dem BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54550 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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