Das umstrittene Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein wird vorerst nicht außer Vollzug gesetzt. Das BVerfG lehnte einen Eilantrag als unzulässig ab. Ob die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ließ das Gericht offen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Donnerstag einen Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender Begründung als unzulässig abgewiesen. Die Antragsteller hätten sich weder vertieft mit den Regelungen selbst noch mit den Argumenten, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen, auseinandergesetzt, so das BVerfG in einer Mitteilung (Beschl. v. 22.10.2020, Az. 1 BvQ 116/20).
Das BVerfG betonte, dass es deshalb weder über die Außervollzugsetzung der Regelungen noch über die Vereinbarkeit des Beherbergungsverbots mit dem Grundgesetz zu entscheiden hatte. Anders als in Baden-Württemberg oder Niedersachsen ist das Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein noch in Kraft - das Oberverwaltungsgericht in Schleswig hatte einen Eilantrag gegen das Verbot am vergangenen Freitag abgelehnt.
In dem am Donnerstag entschiedenen Fall hatten sich Antragssteller aus Tübingen an das BVerfG gewandt, die ihre Herbstferien in einer Ferienwohnung auf Sylt verbringen wollten. Dem stand jedoch das Beherbergungsverbot aus § 17 Abs. 2 der schleswig-holsteinischen Corona-Verordnung im Wege. Nach der Regelung dürfen Personen nicht zu touristischen Zwecken beherbergt werden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, deren 7-Tages-Inzidenz (Zahl der binnen sieben Tagen Neu-Infizierten pro 100.000 Einwohner) über dem Schwellenwert von 50 liegt. Das ist in Tübingen der Fall. Es gibt aber eine Ausnahme: Wer einen höchstens 48 Stunden alten und negativen Corona-Test vorlegen kann, darf einreisen.
BVerfG: Hotels schwer belastet
Ihr Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Die Antragsteller "tragen insbesondere nicht substantiiert vor, inwiefern schwerwiegende Gründe vorliegen, das Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug zu setzen und ob und warum auch hier ernsthafte Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung bestehen", so die Karlsruher Richter.
Tatsächlich bewirke das Beherbergungsverbot schwerwiegende Grundrechtseingriffe, hieß es weiter. Es müsse daher verhältnismäßig sein. Die Antragsteller hätten sich nicht mit der Ausnahmeregelung des negativen Corona-Tests auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargelegt, warum ihnen ein Test nicht zumutbar sei.
Das BVerfG betonte in seiner Mitteilung, dass auch die grundrechtlich geschützten Interessen der Beherbergungsbetriebe selbst in den Blick zu nehmen seien. "Gerade deren Belastungen wiegen schwer". Das Gericht könne sie aber nur einbeziehen, wenn die Antragsteller auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Daran fehle es hier aber. "Damit bleibt offen, ob dann zu rechtfertigen wäre, eine auf drei Wochen befristete Landesverordnung außer Vollzug zu setzen", so die Karlsruher Richter.
acr/LTO-Redaktion
BVerfG weist Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43184 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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