Mit einem eigenen Gesetz preschte Bremen vor und verbot Transporte von Kernbrennstoffen über seine Häfen. Jedoch meldete das VG Bremen verfassungsrechtliche Zweifel an. Jetzt hat das BVerfG darüber entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das umstrittene Verbot für Atomtransporte über Bremer Häfen für mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig erklärt (Beschl. v. 07.12.2021, Az. 2 BvL 2/15). Der Freien Hansestadt Bremen fehle die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines solchen Umschlagverbots, teilte das BVerfG jetzt mit. So etwas könne für die friedliche Nutzung der Kernenergie allein der Bund machen. Daran ändere auch die Möglichkeit von Ausnahmen im Einzelfall nichts, meint der Zweite Senat.
Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hatte sich im Juli 2015 mit der Frage an das BVerfG gewandt (Art. 100 Abs. 1 GG), ob die Bremer Regelung in § 2 Abs. 3 Bremisches Hafenbetriebsgesetz gegen das Grundgesetz und das Prinzip der Bundestreue verstößt, das eine Umgehung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch Landesrecht verbietet.
Mehrere Unternehmen hatten erfolgreich Transportgenehmigungen des Bundesamts für Strahlenschutz nach dem Atomgesetz beantragt, "in denen die Transportroute über bremische Häfen jeweils ausdrücklich als Transportstrecke zugelassen ist", teilt das BVerfG mit. Der Bremer Senat lehnte Ausnahmen ab, die Unternehmen zogen vor Gericht.
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Bremische Bürgerschaft hatte sich im November 2010 - also noch vor der Nuklearkatastrophe von Fukushima und dem später beschlossenen Atomausstieg in Deutschland - für ein Transportverbot von Kernbrennstoffen ausgesprochen. Der damals rot-grüne Bremer Senat sperrte die Häfen 2012 über das Hafenbetriebsgesetz für den Umschlag solchen Materials. So sollte Druck auf den Bund gemacht werden.
Das VG Bremen hatte die Verfassungsmäßigkeit der Regelung allerdings angezweifelt und den Fall Karlsruhe vorgelegt, das Verfahren wurde derweil ausgesetzt. In der damaligen Entscheidung des VG heißt es indes schon: Ist die Regelung "verfassungswidrig und nichtig, hätte die Klage Erfolg, weil dann die von den Klägerinnen begehrte Feststellung zu treffen wäre, dass der Umschlag von Kernbrennstoffen nach dem Hafenbetriebsgesetz nicht genehmigungsbedürftig ist".
Der Zweite Senat verwies in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 07. Dezember auf Art. 73 GG. Demnach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken. Das umfasse auch Regelungen zu Transport und Umschlag von Kernbrennstoffen, so der Senat. Die Entscheidung erging mit einer Mehrheit von 6:2 Stimmen.
dpa/jb/LTO-Redaktion
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47165 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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