Leicht machen dürfen es sich Gerichte nicht: Auch bei einer Abschiebung innerhalb Europas ist zu prüfen, wie die Lage für die Flüchtlinge im Drittstaat ist. Das zumindest, wenn Anhaltspunkte für unwürdige Behandlungen vorliegen, so das BVerfG.
Behörden und Gerichte müssen sich vor einer Rückführung in einen Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Können sie dies im Eilverfahren nicht leisten, ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Asylbewerbers anzuordnen. Die Aufklärung des Sachverhalts hat insoweit verfassungsrechtliches Gewicht, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss (Beschl. v. 08.05.2017, Az. 2 BvR 157/17). Die Abschiebung eines Syrers nach Griechenland ist damit gestoppt.
Der Mann war im Juli 2015 nach Deutschland eingereist und hatte im Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt. Schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab er an, in Griechenland bereits Asyl erhalten zu haben. Dort habe er allerdings habe auf der Straße gelebt und keine Unterstützung vom griechischen Staat erhalten.
VG: Situation in Griechenland besser geworden
Das BAMF lehnte seinen Antrag daraufhin als unzulässig ab. So entscheidet die Behörde nach § 29 Asylgesetz, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitglied-Staat einen Schutzstatus bekommen hat.
Der Syrer erhob Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Minden und stellte gleichzeitig den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die es im Asylrecht nach § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) sonst nichtgibt. Das VG lehnte den Antrag ab. Aus den zugänglichen Quellen lasse sich nicht entnehmen, dass anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland systematisch schlechter behandelt würden als Inländer, argumentierten die Richter. Zudem habe sich die Situation für Flüchtlinge in den vergangenen Monaten deutlich verbessert.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Syrer vornehmlich die Verletzung seines Rechts auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG). Er wendete sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland.
Sachaufklärung hat verfassungsrechtliches Gewicht
Und er bekam Recht von der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG: Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet, entschieden die Richter. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebe dem Bürger einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Hier gehe es um die Frage, ob die Bedingungen in Griechenland für Geflüchtete unmenschlich oder erniedrigend seien. Bei einem derartigen Vortrag komme der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zu.
In Griechenland gebe es zumindest Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Geflüchteten. Dann aber, so das BVerfG, müsse das Gericht für seine Beurteilung auf eine hinreichend verlässliche, auch ihrem Umfang nach zureichende tatsächliche Grundlagezurückgreifen können.
Um die Informationen zu erhalten, könne es etwa notwendig sein, sich bei den zuständigen Behörden und Gerichten vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse zu informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden einholen. Wenn das alles im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich sei, müsse eben zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden.
Ermittlung von VG Minden und BAMF reichen nicht
Eine ausreichende Sachverhaltsermittlung haben nach diesen Grundsätzen weder das BAMF noch das VG Minden geleistet. Mit den Worten des BVerfG: "Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen Vorgaben nicht gerecht".
Die Schlussfolgerung des VG habe im Wesentlichen auf der Annahme beruht, die Situation des Syrers als anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland sei anders zu bewerten als jene von Asylbewerbern. Der Umstand, dass sich anerkannt Schutzberechtigte auf eine Gleichbehandlung mit Inländern berufen könnten, genüge den unionsrechtlichen Vorgaben.
Dabei habe es außer Acht gelassen, dass auch anerkannt Schutzberechtigte von den Sozialleistungen vor Ort faktisch ausgeschlossen seien, so die Karlsruher Richter. Der Syrer habe nämlich Erkenntnisse vorgelegt, nach denen die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen an einen bis zu zwanzigjährigen legalen Aufenthalt anknüpften. Damit habe das VG sich aber nicht befasst, ebenso wenig mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
Menschenrechte außer Acht gelassen
Der EGMR hat längst festgestellt, dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen kann (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, Az. 30696/09), wenn die Behandlung des Flüchtlings eine menschenunwürdige Behandlung darstellt. Flüchtlinge seine als besonders verletzliche Gruppe anzusehen, die zumindest in der Anfangszeit Zugang zu staatlicher Hilfe haben müssess, weil die Menschen darauf angewiesen seien.
Das VG hätte sich zumindest mit dieser Rechtsprechung und mit der Frage befassen müssen, "ob und wie für nach Griechenland zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird", so das BVerfG.
Eine entsprechende Zusicherung sei weder durch die griechischen Behörden abgegeben noch von Seiten des Bundesamtes oder Bundesregierung auch nur angefordert worden. Vielmehr habe das BAMF in seinem Bescheid lediglich ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass Griechenland die einschlägigen Regelungen des EU-Rechts einhalte.
Nun muss das VG erneut prüfen. Und dabei berücksichtigen, inwieweit anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland der Zugang zu allgemeinen Sozialhilfeleistungen effektiv offen steht, nachdem diese zum 1. Januar 2017 offiziell eingeführt wurden.
Tanja Podolski, BVerfG zur Rückführung innerhalb Europas: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23008 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag