Es geht um 86 Cent: Sachsen-Anhalt hat die geplante Anhebung des Rundfunkbeitrags zum Jahreswechsel blockiert. Das geht so nicht, sagt das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die von Sachsen-Anhalt blockierte Erhöhung des Rundfunkbeitrags vorläufig in Kraft gesetzt. Das Bundesland habe die im Grundgesetz gesicherte Rundfunkfreiheit verletzt, weil es dem vereinbarten Staatsvertrag nicht zugestimmt habe, entschied das Karlsruher Gericht und veröffentlichte am Donnerstag den Beschluss. Bis es eine Neuregelung gibt, gilt nach dem Beschluss des Verfassungsgericht Artikel 1 der ursprünglichen Regelung rückwirkend seit 20. Juli, dem Datum der Entscheidung. Der Rundfunkbeitrag steigt damit um monatlich 86 Cent auf 18,36 Euro (Beschl. v. 20.07.2021, Az. 1 BvR 2756/20 u.a.)
Für öffentlich-rechtliche Sender ist der Rundfunkbeitrag die Haupteinnahmequelle. Seit 2013 wird er je Wohnung erhoben und betrug zuletzt 17,50 Euro pro Monat. Zum Jahreswechsel hatte er auf 18,36 Euro steigen sollen. Den Bedarf ermittelt hat die unabhängige Kommission KEF. Es wäre die erste Erhöhung seit 2009 gewesen. So sollte eine Finanzlücke von 1,5 Milliarden Euro zwischen 2021 und 2024 ausgeglichen werden. Damit der ausgehandelte Staatsvertrag in Kraft treten kann, fehlt allerdings die Zustimmung Sachsen-Anhalts.
Der Ministerpräsident des Landes, Reiner Haseloff von der CDU, hatte den Gesetzentwurf am 8. Dezember vor der Abstimmung im Landtag zurückgezogen, weil sich abzeichnete, dass seine Partei - anders als die Koalitionspartner SPD und Grüne - die Erhöhung nicht mittragen würden. Und mit der AfD, die als Kritikerin des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekannt ist, wollte der Regierungschef keine gemeinsame Sache machen. Weil aber alle 16 Landesparlamente zustimmen müssen, war die Erhöhung somit blockiert.
Durch die Unterlassung der Zustimmung habe Sachsen-Anhalt die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verletzt, entschied das BVerfG nun. Es bestehe auch keine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassung der Zustimmung. "Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit", heißt es im Beschluss.
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dpa/acr/pdi/LTO-Redaktion
Sachsen-Anhalts Blockade war verfassungswidrig: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45652 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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