BVerfG: Ver­fas­sungs­be­schwerde gegen Kul­tur­gut­schutz­ge­setz erfolglos

03.08.2021

Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes verstoßen gegen die Kunst- und Eigentumsfreiheit, sagen Antiqutätenhändler und Auktionshausbetreiber. Doch zur Klärung dieser Frage kam es nicht, denn die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig.

Mehrere Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Auktionshäuser sind vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschwerden gegen das Kulturgutschutzgesetz gescheitert. Das 2016 in Kraft getretene Gesetz regelt etwa, welche Kunst ausgeführt werden darf oder als besonders bedeutsam und identitätsstiftend im Land bleiben muss. Die Beschwerdeführerinnen hatten nach Angaben vom Dienstag unter anderem einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit und ihr Grundrecht auf Eigentum geltend machen wollen. Sie hätten sich dafür aber zunächst an Fachgerichte wenden müssen, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG Ende Juni. Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig (Beschl. v. 28.06.2021, Az. u.a. 1 BvR 1727/17)

Schon vor der Einführung war das Kulturgutschutzgesetz umstritten. Der Gesetzgeber zielte laut eigenen Angaben darauf, den illegalen Handel, insbesondere aus Krisengebieten einzuschränken aber auch die Ausfuhr strenger zu kontrollieren und sogar zu untersagen. Kunsthändler befürchteten, dass der Staat so vor allem fiskalische Interessen verfolge, indem er wichtige Kulturgüter in Deutschland halte, um sie nicht später teuer zurückkaufen zu müssen. So entstünde ein geschlossener Kunstmarkt für bestimmte Objekte.

Das BVerfG erläuterte nun in seiner Entscheidung, die Fachgerichte seien unter anderem dafür zuständig auszulegen, was im Gesetz als "zumutbarer Aufwand" benannt ist. Das "Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt" erfordere ebenfalls eine fachgerichtliche Klärung, um zu sehen, ob in vielen Fällen massive Verzögerungen auftreten, die kurzfristige Ausfuhren unmöglich machen. Ferner listet das Gericht etwa Bearbeitungsfristen, mögliche internationale Wettbewerbsnachteile aufgrund "mangelnder Ausfuhrfähigkeit" und Fragen zum Aufwand für Provenienzprüfungen - also zur Herkunft von Kunstwerken und Kulturgütern - auf, über die zunächst Fachgerichte entscheiden müssten.

dpa/cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45633 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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