Weil ihre Sparkasse in Formularen keine weibliche Anrede verwendete, fühlte sich eine Kundin als Frau nicht wahrgenommen. Letztlich zog sie vor das BVerfG, das ihre Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung annahm.
Sparkassen und andere Institutionen dürfen in ihren Vordrucken und Formularen vorerst weiter auf grammatisch weibliche Personenbezeichnungen wie "Kundin" oder "Kontoinhaberin" verzichten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus dem Saarland gegen diese Praxis wegen Mängeln in der Begründung nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 26.05.2020 Az. 1 BvR 1074/18). Das teilte das Gericht in Karlsruhe am Mittwoch mit. Inhaltlich wurde über die rechtliche Frage damit nicht entschieden.
Der Beschwerdeführerin Marlies Krämer geht es ums Prinzip. Sie hatte ihre Sparkasse verklagt und war 2018 mit 80 Jahren bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen, weil sie auch in Formularen als Frau wahrgenommen werden will. Bisher scheiterte sie aber in allen Instanzen. Der BGH entschied zuletzt, dass das generische Maskulinum im Sprachgebrauch üblich sei und keine Geringschätzung gegenüber Menschen anderen Geschlechts zum Ausdruck bringe. Die Form werde auch in vielen Gesetzen und selbst im Grundgesetz verwendet. Nach dieser Entscheidung erhob Krämer ihre Verfassungsbeschwerde.
Das BVerfG nahm diese nun zwar nicht zur Entscheidung an, ließ allerdings in seiner Mitteilung durchblicken, dass sich ein neuer Anlauf womöglich lohnen könnte, denn die Verfassungsbeschwerde scheiterte, da sie den prozessualen Anforderungen nicht genügte. Insbesondere bemängelten die Karlsruher Richter, dass Krämer sich nicht zu der Argumentation des BGH hinsichtlich der Verwendung des generischen Maskulinums im Grundgesetz eingelassen habe. Das BVerfG stellte in Aussicht, dass bei einer Entscheidung in der Sache ungeklärte Fragen hinsichtlich des generischen Maskulinums sowie der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache aufgeworfen würden.
vbr/dpa/LTO-Redaktion
BVerfG entscheidet nicht in der Sache: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42057 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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