Zahlreiche Anhänger des FC Hansa Rostock blieben am Samstag auf dem Trockenen: Die Bundespolizei hatte allen Zugreisenden der Regionalzüge von Rostock nach Dortmund verboten, Alkohol mitzunehmen oder zu konsumieren. Einen Eilantrag hiergegen wies das Schleswig-Holsteinische OVG am Freitagnachmittag zurück.
Alle Reisenden der Regionalzugverbindung über Hamburg, Bremen, Wunstorf und Minden nach Dortmund durften am Samstag keine Glasflaschen, pyrotechnische Gegenstände und alkoholische Getränke mit sich führen bzw. trinken.
Die Bundespolizei begründete die Maßnahme mit den gewalttätigen Ausschreitungen so genannter Problemfans des FC Hansa Rostock bei der An- und Abreise zu anderen Spielen, bei denen gegnerische Fans, Polizeibeamte und Unbeteiligte mit Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen beworfen worden seien. Dabei habe die Alkoholisierung der Fans zur Eskalation beigetragen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) erkannte im Vorgehen der Polizei keine Rechtsfehler: Zwar sei der Besitz von Alkohol allein für polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich noch nicht ausreichend. Möglicherweise liege hier aber wegen der besonderen örtlichen Situation in Zügen und der Erfahrungen mit den Problemfans des FC Hansa Rostock eine Ausnahme vor. Im Ergebnis sei daher das Interesse am Vollzug des Verbots vorrangig, um Gefahren für Leib und Leben von Menschen abzuwenden (Beschl. vom 26.10.2012, Az. 4 MB 71/12).
jka/LTO-Redaktion
BVB gegen Hansa Rostock: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7410 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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