Weil sie entgegen den Vorgaben des NetzDG kein ausreichendes Beschwerdeverfahren bereitstellten, soll Telegram nun eine Strafe in Millionenhöhe zahlen. Das Unternehmen selbst bestreitet überhaupt ein soziales Netzwerk zu sein.
Das Bonner Amtsgericht (AG) muss sich demnächst mit Bußgeldbescheiden in Millionenhöhe befassen, die das Bundesamt für Justiz (BfJ) gegen den Messengerdienst Telegram erlassen hat. Das teilte ein Gerichtssprecher am Freitag mit. Dabei geht es um zwei im vergangenen Oktober ergangene Bescheide mit einer Gesamthöhe von 5,1 Millionen Euro wegen Verstößen gegen das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das Gesetz regelt den Umgang mit Nutzer-Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte im Netz.
Das BfJ wirft Telegram vor, kein ständig verfügbares Beschwerdeverfahren bereitzustellen, bei dem Nutzer des Dienstes rechtswidrige Inhalte auf der Plattform melden können. Diesen Verstoß ahndete das Amt mit 4,25 Millionen Euro. Zudem wurden 875.000 Euro Bußgeld fällig, weil Telegram keinen sogenannten Zustellungsbevollmächtigten benannt habe, an den deutsche Gerichte und Behörden Schriftstücke mit rechtsverbindlicher Wirkung senden können. Solche Meldewege sind laut NetzDG für soziale Netzwerke vorgeschrieben, die mindestens zwei Millionen Nutzer haben.
Nach Angaben des Gerichtssprechers bestreiten die Telegram-Anwälte in ihren Einsprüchen gegen die Bescheide, dass das Unternehmen diese Schwelle überschritten habe. Telegram sei kein soziales Netzwerk, sondern ein "Online-Dienst zum Zwecke der Individualkommunikation". Mit einer Entscheidung in dem Verfahren wird im Herbst gerechnet.
Telegram ist nicht das einzige Netzwerk, gegen das das BfJ wegen Verstößen gegen das NetzDG vorgeht. Erst kürzlich wurde ein Bußgeldverfahren wegen Versäumnissen im Beschwerdemanagement gegen Twitter eingeleitet. Dieses Verfahren könnte ebenfalls vor dem AG Bonn landen.
dpa/lmb/LTO-Redaktion
Wegen Verstößen gegen das NetzDG: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51709 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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