Der Bundestag hat die Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings beschlossen. Außerdem sollen Ermittler künftig computergenerierte Kinderpornografie verwenden dürfen, um Zugang zu einschlägigen Portalen zu erhalten.
Der Bundestag hat am Freitag das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings – beschlossen. Das Gesetz diene der konsequenten Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch und Kinderpornografie, hieß es in einer Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Wer im Internet Kinder kontaktiert, um sie zu missbrauchen, machte sich auch schon vor der Gesetzesänderung strafbar. Unter dem sogenannten Cybergrooming versteht man das gezielte Ansprechen von Personen im Internet zur Anbahnung sexueller Kontakte. Häufig nutzen Täter Plattformen wie Instagram, Youtube oder auch die Chats bei Online-Spielen, um Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Bereits 2016 wurde das Cybergrooming deshalb in den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Vorgesehen ist dort eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
An einer Strafbarkeit fehlt es aber bis dato, wenn der Täter lediglich glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen Kontakt hat, etwa einem Polizeibeamten oder einem Elternteil. Dieser Versuch steht künftig ebenfalls unter Strafe. "Denn die Täter handeln in der gleichen schrecklichen Absicht, das Vertrauen eines Kindes für eine spätere Missbrauchstat zu gewinnen", sagte Bundesjustizuministerin Christine Lambrecht (SPD).
Ermittler sollen Deepfake-Pornos verwenden dürfen
An dem Gesetzesentwurf gab es bereits im Vorfeld Kritik. So stelle das Gesetz bereits den Versuch einer Vorbereitungshandlung unter Strafe. Der Strafverteidiger und Privatdozent Dr. Kay H. Schumann kritisierte in seinem Gastbeitrag auf LTO: "Wir bewegen uns hier so weit vor dem Bereich der eigentlichen Tatausführung, dass bis auf die Absicht des Täters, später einen Kindesmissbrauch zu begehen, kaum noch etwas übrig bleibt."
Dr. Jenny Lederer, Fachanwältin für Strafrecht und Mitglied im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV), äußerte sich auf LTO ähnlich. "Wenn schon bei einem Kind als potenziellen Einwirkungsadressaten kein Rechtsgut verletzt ist, potenziert sich dies bei einem Scheinkind, gleichsam im Sinne einer Gefährdung der Gefährdung. Allein der böse Wille soll pönalisiert werden."
Mit einer weiteren Gesetzesänderung wird es den Ermittlungsbehörden zudem ermöglicht, selbst computergenerierte Kinderpornografie zu verwenden. Betreiber von Internetplattformen, in denen Kinderpornographie ausgetauscht wird, verlangen häufig entsprechendes Material als "Keuschheitsprobe". Verdeckte Ermittler sollen dazu in Zukunft sogenannte "Deepfake-Bilder" verwenden können, um sich Zugang zu den Portalen zu verschaffen. "Diese computergenerierten Bilder sehen echten Bildern täuschend ähnlich, zeigen aber niemals echte Kinder", sagte Lambrecht.
acr/LTO-Redaktion
Bundestag beschließt StGB-Änderung: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39735 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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