2/2: Merkel gibt Abstimmung frei
Kanzlerin und CDU-Vorsitzende Merkel sagte am Dienstag in der Sitzung der Unionsfraktion, es gehe bei der Abstimmung um eine Gewissensentscheidung. Deswegen könnten die Abgeordneten frei abstimmen. Grundsätzlich sind die Abgeordneten des Bundestages zwar ohnehin frei in ihrer Entscheidung und nach Art. 38 Grundgesetz (GG) "nur ihrem Gewissen unterworfen". Doch besteht grundsätzlich die Erwartung einer einheitlichen Abstimmung der gesamten Fraktion.
Bei ethisch heiklen Fragen wird die Fraktionsdisziplin aber manchmal suspendiert. Im Falle einer Abstimmung würde aufgrund der Zustimmung von Grünen und Linken, von denen zwei der Gesetzentwürfe stammen, aber wohl ohnehin eine Mehrheit die Ehe für alle unterstützen.
Dass die Unionspolitiker das Vorhaben aber am Ende unterstützen werden, ist trotz der Äußerung der Kanzlerin unwahrscheinlich. Der Parlamentarische Geschäftsführer Michael Grosse-Brömer sagte, er sehe keine Notwendigkeit für eine überstürzte Entscheidung. Man sei sich bisher mit der SPD einig gewesen, in dieser Legislaturperiode keine Entscheidung mehr zu dem Thema zu treffen. In der nächsten Wahlperiode müsse dann eine seriöse Entscheidung gefunden werden. Beispielsweise seien auch verfassungsrechtliche Fragen zu klären.
Meint das Gesetz die Ehe für alle?
Dazu zählt sicherlich das Kernargument der Gegner der Ehe für alle - Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG): "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung". Nach Ansicht der Gegner der Homo-Ehe meint der Begriff der "Ehe" in diesem Zusammenhang nur die Verbindung von Mann und Frau. Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf erklärte gegenüber LTO, sie argumentierten zum Einen damit, dass historisch die Ehe immer nur als Ehe zwischen Mann und Frau verstanden worden sei.
Das zweite Argument der Gegner sei, so die Staatsrechtlerin von der Universität Hannover*, ein systematisches: "Der Absatz schützt neben der Ehe auch die Familie. Diese beiden Institute sind ihrer Ansicht nach deshalb systematisch aufeinander bezogen, weshalb nur derjenige eine Ehe eingehen könne, der auch eine Familie gründen könne". Daher solle die jedenfalls potenzielle Fortpflanzungsfähigkeit eine Voraussetzung für die Ehe sein."
Brosius-Gersdorf hält die Ehe für alle dagegen durchaus für mit Art. 6 vereinbar, einer Verfassungsänderung bedürfe es nicht. Schließlich gebe es eben keine Definition der Ehe im Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe somit einen Ausgestaltungsspielraum, innerhalb dessen er die Ehe definieren könne. Das historische Argument hinke, da man sich früher schlicht keine Gedanken über eine gleichgeschlechtliche Ehe gemacht habe. Zudem seien Ehe und Familie im Grundgesetz als getrennte Institute geschützt und somit "voneinander vollständig entkoppelt".
Sollte die Ehe für alle beschlossen, dann aber gegen das Gesetz vorgegangen werden, schätzt Brosius-Gersdorf die Erfolgschancen einer Klage gering ein. Zum einen habe das BVerfG in seiner jüngeren Rechtsprechung den Familienbegriff von der Ehe gelöst: "Man muss nicht verheiratet sein, um eine Familie zu gründen". Ein kleiner Hinweis sei auch die Rechtsprechung zu Ehen Transsexueller: "Wenn ein Partner nach der Schließung der Ehe sein Geschlecht verändert, darf er dann mit seinem Partner gleichen Geschlechts verheiratet bleiben" erläutert sie.
Die aktuelle Sitzungsperiode des Bundestages läuft noch bis Freitag. Es ist die letzte Möglichkeit, vor der Wahl im September noch Gesetzesvorhaben zum Abschluss zu bringen.
mam/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
*korrigiert am 28.06.2017
Freie Abstimmung über Ehe für alle: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23295 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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