BVerwG zum Informationsfreiheitsgesetz: Bundesrechnungshof muss über Prüfungsergebnisse Auskunft geben

16.11.2012

Die Bundesbehörde muss grundsätzlich Auskunft über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit geben. Dies entschieden die Leipziger Verwaltungsrichter am Dienstag auf die Klage eines Journalisten. Dieser wollte Einsicht in Unterlagen über Zuwendungen, die das Bundeswirtschaftsministerium verschiedenen Stiftungen politischer Parteien und kirchlichen Organisationen zur Förderung von Vorhaben auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe gewährt hatte.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zählt der Bundesrechnungshof zu den informationspflichtigen Bundesbehörden. Bei seiner Prüfungstätigkeit nehme er Verwaltungsaufgaben wahr. Er könne sich nicht darauf berufen, dass eine effektive Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde (Urt. v. 15.11.2012, Az. 7 C 1.12).

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte der Klage des Journalisten bereits in der Berufungsinstanz im Wesentlichen stattgegeben und den Bundesrechnungshof verpflichtet, Kopien der abschließenden Prüfungsniederschriften herauszugeben. Es sei denn, besondere Ausschlussgründe wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stünden entgegen.

Diese Entscheidung bestätigte das BVerwG nun.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zum Informationsfreiheitsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7561 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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