Die Marke "Post" muss nicht gelöscht werden. Dies entschied das Bundespatentgericht und hob damit einen Löschungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts auf.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Eintragung der Marke "Post" am 3. November 2003 für verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Briefen und Paketen. Dies hatte zur Folge, dass mehrere Löschungsanträge von Konkurrenten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingingen, das daraufhin die Löschung der Marke anordnete. Diese Entscheidung hat das Bundespatentgericht nunmehr aufgehoben (Beschlüsse vom 28. und 29.10.2010, Az.: 26 W (pat) 24/06, 26 W (pat) 25/06, 26 W (pat) 26/06, 26 W (pat) 27/06, 26 W (pat) 29/06 und 26 W (pat) 115/06).
Das Gericht hat ausgeführt, dass die Marke aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, so dass die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt seien. Eine Löschung der Marke scheide aber dennoch aus, weil sich diese bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt habe.
Dies ergebe sich aus einem Gutachten eines Marktforschungsinstitutes vom Februar 2003. Die Verkehrsumfrage hatte ergeben, dass über 75 Prozent der befragten Personen die beanspruchten Beförderungs- und Zustelldienstleistungen dem Unternehmen Deutsche Post zuordnen. Das reicht nach Auffassung des Bundespatentgerichts für eine Eintragung der Marke auf der Grundlage der Verkehrsdurchsetzung aus.
Bundespatentgericht: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1870 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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