BSG zur gesetzlichen Krankenversicherung: Versicherung als Student endet spätestens mit 37

15.10.2014

Der kostengünstige Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit Vollendung des 37. Lebensjahres. Dies gilt auch für den Fall nahtlos aneinandergereihter Hinderungsgründe wie Erkrankungen oder Behinderungen, entschied das BSG am Mittwoch.

Grundsätzlich besteht für die gesetzlichen Krankenkassen eine Versicherungspflicht für Studenten nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Darüber besteht diese Pflicht nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V nur weiter, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) stellt nun jedoch klar, dass sich trotz Hinderungsgründen die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt verlängern lässt (Urt. v. 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R). Der kostengünstige Versicherungsschutz als Student bestehe vielmehr maximal bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres fort. Dies ergebe sich aus dem Grundgedanken des § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V, der als Höchstdauer  für die Versicherungspflicht unabhängig vom Alter 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre, vorsehe.

Geklagt hatte ein 1963 geborener Student, der 1983 ein Hochschulstudium begann, dieses aber auf ärztlichen Rat hin im Alter von 34 Jahren abbrach, um sich dann einem Jurastudium zuzuwenden. Zehn Jahre nach Beginn der fachtherapeutischen Behandlung wurden bei ihm 2006 das Asperger Syndrom sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert. Nachdem die Barmer GEK den Kläger aufgrund seiner Erkrankung durchgehend in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) geführt hatte, stellte sie 2009 durch Bescheid das Ende dieser Versicherungspflicht fest.

Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen sei ebenfalls nicht ersichtlich, so das BSG weiter. Zu Gunsten des betroffenen Studenten bestünden keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung oder darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zu erhalten.

Das BSG wich damit deutlich von den Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Diese hatten als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von elf bis zwölf Jahren angenommen. Als Grundlage hierfür hatten sie die den regelmäßigen Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahres herangezogen.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zur gesetzlichen Krankenversicherung: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13491 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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