Eine Bankangestellte aus Heilbronn wurde bei einem Banküberfall mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht. Eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz erhält sie hierfür nicht, entschied jetzt das BSG. Es komme gar nicht darauf an, ob die Waffe echt gewesen sei oder nicht, so die Richter.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass für Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) strenge Voraussetzungen gelten. Die Richter wiesen damit die Forderung einer Frau ab, die 2009 bei einem Banküberfall mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole bedroht worden war und psychische Schäden erlitt. Es liege kein tätlicher Angriff im Sinne des Gesetzes vor, entschieden die Richter (Urt. v 16.12.2014, Az. B 9 V 1/13 R).
Das BSG zweifelte nicht daran, dass die Frau bei der Tat davon ausgegangen war, mit einer echten Schusswaffe bedroht worden zu sein. Darauf komme es allerdings auch nicht an. Denn das OEG setze nicht voraus, dass die Angriffsituation tatsächlich objekiv gefährlich gewesen sei. Damit habe das Land den Antrag auf Entschädigung zurecht abgelehnt, hieß es am Dienstag.
Gewaltopfer können nach dem OEG einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat haben. Der Grundgedanke hierbei ist, dass der Staat das Opfer nicht hat schützen können. Hiervon erfasst sind aber grundsätzlich nur gewaltsame physische, und nicht nur psychische Einwirkungen. Die bloße Drohung reiche nicht aus, um einen tätlichen Angriff anzunehmen, erklärten die Richter am Dienstag. Selbst wenn die Drohung bewirkt, dass das Opfer gesundheitliche Folgen davonträgt.
Psychische Belastungen in Folge einer Bedrohung sind daher grundsätzlich nicht vom OEG erfasst. So sei es unerheblich, ob die Waffe objektiv betrachtet ungefährlich gewesen sei. Die Drohwirkung mit der vorgehaltenen Pistole auf das Opfer sei identisch, sofern die Waffe zumindest echt erscheine, betonte das BSG. Maßgeblich dürfe aber nur die Tätlichkeit des Angriffs sein - also die physische Wirkung, die vom Täter ausgeht.
una/LTO-Redaktion
BSG verneint Opferentschädigung: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14130 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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