BSG zu Sozialleistungen: Es kommt nicht nur auf die Verlustquote an

20.02.2014

Weil eine Frau über eine Lebensversicherung verfügte, wollte das Jobcenter ihr kein Hartz IV zahlen. Die Frau könne die Lebensversicherung ja vorzeitig kündigen, den dabei entstehenden Verlust müsse sie hinnehmen. Ganz so einfach kann es sich die Behörde aber nicht machen, entschied nun das BSG.

Geklagt hatte eine Frau, die vom Jobcenter unter mehreren Gesichtspunkten mehr Geld verlangte. Zum einen beanspruchte sie Zusatzleistungen wegen ernährungsbedingten Mehrbedarfs; einen solchen konnte das Bundessozialgericht (BSG) aber für den streitigen Zeitraum nicht erkennen.

Erfolg hatte die Klägerin jedoch mit einem anderen Antrag. Das Jobcenter hatte für die Monate Mai und Juni 2007 keine Leistungen erbracht, weil die Frau über eine Lebensversicherung in Höhe von 6.500 Euro verfüge. Diese stehe einem Anspruch auf Hartz IV als verwertbares Vermögen nach § 12 Sozialgesetzbuch II entgegen. Den Verlust von 16,71 Prozent der Versicherungsssumme bei vorzeitiger Auflösung müsse die Klägerin hinnehmen, hatte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) als Vorinstanz entschieden.

Das sah das BSG etwas anders: Die Unwirtschaftlichkeit einer vorzeitigen Auflösung könne nicht allein anhand der Verlustquote beurteilt werden, sondern hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab, etwa der Laufzeit, Ablaufleistung und Kündigungsfrist. Zudem fehle es an Feststellungen zu einer möglichen besonderen Härte, da nur ein kurzer Zeitraum in Rede stehe. Das Gericht hob das Urteil insoweit auf und verwies es an die Vorinstanz zurück (Urt. v. 20.02.2014, Az. B 14 AS 10/13 R).

cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zu Sozialleistungen: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11115 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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