Das BSG hält ein betriebsinternes Fußballspiel weder für Betriebssport noch für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch für eine Werbeveranstaltung. Wer sich dabei verletzt, erleidet damit auch keinen Arbeitsunfall.
Ein Unfall bei einem firmeninternen Fußball-Cup ist kein Arbeitsunfall, so das Bundessozialgericht (BSG). Damit hat es die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Urt. v. 26.09.2024, Az. B 2 U 14/22 R).
Eine Unternehmensgruppe mit europaweit über 11.000 Mitarbeitern veranstaltet seit 21 Jahren einmal im Jahr ein Fußballturnier, an dem die Belegschaft gegeneinander antritt. 2018 nahmen 80 Unternehmensangehörige teil, darunter auch der verletzte Mitarbeiter, der sich bei einem Spiel das rechte Knie verdrehte. Dieser verlangte von der Berufsgenossenschaft, entschädigt zu werden, weil es sich bei der Verletzung um einen Arbeitsunfall handele. Die Genossenschaft sah dies jedoch anders.
Der engagierte Mitarbeiter klagte letztlich und rügte die Verletzung von § 2 Abs.1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Die Normen regeln, dass Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall versichert sind und wann ein solcher vorliegt.
Der Mann argumentierte vor Gericht, das Fußballturnier habe Werbezwecken gedient und sei im Intranet auch beworben worden. Die gesamte Belegschaft sei eingeladen worden, das Unternehmen als Hauptsponsor aufgetreten und am Ende der Veranstaltung seien Pokale und ein Spendenscheck übergeben worden. Auch die Presse habe berichtet. Entsprechend habe sich die Verletzung eindeutig während einer arbeitsbedingten Tätigkeit zugetragen.
Firmen-Fußballspiel keine Haupt- oder Nebenpflicht aus Arbeitsvertrag
Dieser Argumentation folgte das BSG aber nicht. Es hielt dem entgegen, dass ein Firmen-Fußballspiel keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis darstelle. Vielmehr stehe der Wettkampfcharakter im Vordergrund, das Event beziehe sich auch nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft. Das stehe dem Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung entgegen, wie zuvor schon das Landessozialgericht in NRW entschieden hatte.
Auch sei das Turnier nicht als arbeitsbedingte Werbemaßnahme zu verstehen. Werbezwecke könnten nicht allein deswegen angenommen werden, nur weil über das Turnier in der Presse berichtet wurde. Das Gericht nannte die nachträgliche Berichterstattung vielmehr einen "rechtlich unwesentlichen Reflex". Um als Werbung zu zählen, hätte das Event laut dem BSG zielgerichtet von der Firma in der Öffentlichkeit als Werbung genutzt werden müssen, was jedenfalls 2018 aber noch nicht der Fall war.
ls/LTO-Redaktion
Bundessozialgericht verneint Versicherungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55529 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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