Um nicht bekannte Vermögenswerte oder etwaige Zinseinkünfte von SGB-II-Beziehern zu ermitteln, gleicht das Jobcenter Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern ab. Dies sei zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - dieser ist aber durch einen Gemeinwohlbelang gerechtfertigt, meint das BSG: Der Datenabgleich soll Leistungsmissbrauch verhindern.
SGB-II-Bezieher müssen den Datenabgleich der Jobcenter in der von § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutz-rechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt. Sie genügt dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am Freitag entschieden (BSG, Urt. v. 24.04.2015, Az. B 4 AS 39/14 R).
Der klagende Hartz-IV-Empfänger wandte sich mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den automatisierten Datenabgleich, den die Jobcenter jeweils zum Quartalsbeginn mit dem Bundeszentralamt für Steuern durchführen. Dabei werden die Daten mit den dort vorhandenen Informationen zu Kapitalerträgen abgeglichen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind. Daraus resultierende "Überschneidungsmitteilungen" ermöglichen weitere Nachfragen der Jobcenter zu etwaigen Zinseinkünften oder bisher nicht bekannten Vermögenswerten.
Das BSG hat die Revision des Klägers gegen die negativen Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgewiesen. Der Senat geht davon aus, dass die Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit genügen, weil der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Ermächtigungsgrundlage ausreichend bestimmt festgelegt sind.
Datenabgleiche gegen Leistungsmißbrauch
Datenabgleiche mit dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung verstießen auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so die Kasseler Richter. Sie dienten dazu, Leistungsmissbrauch zu vermeiden - und damit einem Gemeinwohlbelang, dem eine erhebliche Bedeutung zukommt. Der Abgleich sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um diese Zwecke zu erreichen.
Den Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung stehe ein nur begrenzter Einblick in die persönliche Sphäre des SGB-II-Berechtigten gegenüber, weil lediglich einzelne Daten zur Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten abgeglichen und - mit Ausnahme des jahresbezogenen Abgleichs zum 1. Oktober - nur im vorangegangenen Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt übermittelte Daten einbezogen werden dürfen. Der Gesetzgeber müsse nicht allein auf die Angaben von Sozialleistungsbeziehern abstellen, sondern könne ein verhältnismäßig ausgestaltetes Überprüfungsverfahren vorsehen.
acr/LTO-Redaktion
BSG zum automatisierten Datenabgleich: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15354 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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