BPatG: Düs­sel­dorfer Senf muss in Düs­sel­dorf pro­du­ziert werden

10.11.2011

Der bekannte Düsseldorfer Senf wird wahrscheinlich als geografische Herkunftsangabe geschützt. Die Münchner Richter entschieden am Donnerstag, dass der Antrag der Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf dazu grundsätzlich zulässig ist. Die EU-Kommission muss nun in einem zweiten Schritt darüber befinden, ob auch sie den "Düsseldorfer Mostert" als regionales Produkt schützen will.

Nach Ansicht des Vorsitzenden Richters am Bundespatentgericht (BPatG), Franz Hacker, gilt eine solche Entscheidung der Kommission als sehr wahrscheinlich.

Dem Antrag der Schutzgemeinschaft zufolge darf der "Düsseldorfer Mostert" nur in der Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalens hergestellt werden und muss bestimmte Inhaltsstoffe wie "besonders kalk- und mineralienhaltiges Düsseldorfer Wasser" und unfiltrierten Branntweinessig enthalten. Über letzteren Punkt war mit dem Lebensmittelkonzern Nestlé, der im benachbarten Neuss eine Senffabrik betreibt, ein Streit ausgebrochen. Nestlé forderte erst vor dem Patent- und Markenamt und später vor dem BPatG, dass die Vorgaben zum Herstellungsverfahren konkretisiert werden.

Die Schutzgemeinschaft änderte daraufhin den Absatz zur Verwendung eines bestimmten unfiltrierten Branntweinessigs. "Es muss weiterhin in Düsseldorf produziert werden, aber die Beschränkung auf den speziellen Essig ist entfallen", sagte Richter Hacker zu der Einigung.

Nun müsse die EU-Kommission innerhalb eines Jahres eine Entscheidung fällen.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BPatG: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4776 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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