Das BMJ hält das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion hervor. Darin widerspricht die Bundesregierung der Rechtsauffassung von Rechtsanwälten, die in den vergangenen Wochen mutmaßliche Nutzer von Online-Pornos abgemahnt hatten.
Von den Abmahnungen sind in Deutschland mehrere zehntausend Internetnutzer betroffen. Sie waren belangt worden, weil sie angeblich urheberrechtlich geschützte Sexfilme auf der amerikanischen Website redtube.com abgerufen hatten. Eine Regensburger Anwaltskanzlei forderte sie auf, 250 Euro zu bezahlen und schriftlich zu versichern, das Vergehen nicht noch einmal zu begehen. Viele Juristen bezweifeln, dass das Abrufen eines Streams gegen Urheberrecht verstoßen kann, da beim Streaming im Gegensatz zum Download keine dauerhafte Kopie beim Nutzer angelegt wird, sondern nur ein flüchtiger Datenpuffer.
In der Antwort auf die Anfrage der Linken (BT-Drs. 18/246) stellt die Bundesregierung gleichzeitig klar, dass die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Videostreamings durch die Gerichte geklärt werden müsse. "Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden." Letztlich könne die Frage "nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden".
dpa/cko/LTO-Redaktion
Redtube-Abmahnungen: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10588 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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