Im Streit um die Anzeige von Vorschaubildern hat der Suchmaschinenbetreiber einen weiteren Erfolg errungen. Der BGH entschied am Mittwoch, dass Google bei den Ergebnissen der Bildersuche auch solche Bilder anzeigen darf, die der Urheber nicht selbst ins Netz gestellt hat.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) jedenfalls dann, wenn der Urheber wenigstens einem Nutzer erlaubt hat, seine Bilder im Internet zu veröffentlichen (Urt. v. 19.10.2011, Az. I ZR 140/10).
Im konkreten Fall hatte ein Hamburger Fotograf gegen Google geklagt. Seine Bilder waren in der Vorschau angezeigt worden, obwohl er sie nicht selbst ins Internet gestellt hatte. Er hatte allerdings Nutzern erlaubt, die Fotos im Internet zu verwenden.
Schon im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass ein Künstler, der Bilder ins Internet stellt, auch die Anzeige in einer Suchmaschine dulden müsse - jedenfalls, solange er nicht durch technische Vorkehrungen selbst dafür sorgt, dass die Bilder nicht angezeigt werden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BGH zur Bildersuche: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4601 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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