Weil sie von ihren elf Tagen Urlaub drei in einem Hotelzimmer mit schwerwiegenden Hygienemängeln verbringen musste, bekam eine Familie aus Schwaben vom BGH eine Entschädigung zugesprochen.
Ein nettes Hotelzimmer mit Meerblick hatte eine schwäbische Familie im März 2015 ursprünglich gebucht. Die ersten drei Tage ihrer elftägigen Reise musste sie dann aber ohne Meerblick und mit erheblichen Hygienemängeln zubringen. Hierfür steht ihr eine Entschädigung zu, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Ebenso entschied er: Schon der bloße Hotelwechsel stellt einen Mangel dar (Urt. v. 21.11.2017, Az. X ZR 111/16).
Bei Antritt der Reise ins türkische Antalya war die Familie wegen Überbelegung für drei Tage in einem anderen Hotel einquartiert worden. Das Zimmer verfügte allerdings nicht über den versprochenen Meerblick und wies schwere Hygienemängel auf. Tatsächlich soll das Zimmer - laut den Feststellungen in der Berufungsinstanz - in einem ekelerregenden Zustand gewesen sein. "Es waren drei Tage Horror", sagte der Anwalt der Familie.
Der für das Reiserecht zuständige X. Senat des BGH hatte sich nun mit Revisionen sowohl der Familie als auch des Reiseunternehmens zu beschäftigen, die beide gegen das Berufungsurteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vorgingen.
BGH: Urlauber haben Anspruch auf das gebuchte Hotel
Der Veranstalter hatte sich dabei gegen dessen Feststellung gewandt, dass schon allein die Tatsache, dass die Familie für drei Tage ein anderes Hotel hatte beziehen müssen, bereits einen Mangel darstelle. Der Anwalt des Unternehmens hatte argumentiert, die drei Tage minderten nicht den Wert der gesamten Reise. So hätten die beiden Hotels zur selben Kette gehört und den gleichen Standards entsprochen.
Damit hatte man in Karlsruhe allerdings keinen Erfolg: Die vom LG vorgesehene Minderung des Reisepreises um zehn Prozent in Höhe von 970 Euro sei nicht zu beanstanden, so die Bundesrichter. Der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung habe nicht dem Wert der gebuchten entsprochen.
Der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen werde, zahle schließlich einen Teil des Preises auch dafür, dass er das Hotel selbst aussuchen könne und dies gerade nicht dem Reiseveranstalter überlasse.
Anfängliche Hygienemängel mindern Wert der ganzen Reise
Erfolg hatte dagegen das Rechtsmittel der schwäbischen Urlauber, denen vom LG noch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verweigert worden war. Das Berufungsgericht habe zwar zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraussetze, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder -tage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sei, so der BGH.
Aufgrund der unzumutbaren hygienischen Zustände im zunächst bezogenen Hotel sei das hier aber der Fall, stellte der Senat klar. Die Entschädigung hänge nämlich nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteige. Auch wenn die Tage nach dem Umzug in das ursprünglich gebuchte Hotel voll hätten genutzt werden können, so sei der Wert der gesamten Reise wegen der eine Erholung unmöglich machenden Mängel an den ersten Tagen gemindert.
Aus diesem Grund hob der BGH das Urteil des LG diesbezüglich auf und sprach der Familie eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu. Gefordert hatte sie 1.250 Euro.
mam/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
BGH zu Ansprüchen wegen Reisemängeln: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25637 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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