BGH zu Bausparverträgen: Jah­res­ent­gelt in der Spar­phase unzu­lässig

15.11.2022

Viele Bausparkassen verlangen von ihren Kunden in der Sparphase jährliche Gebühren - das hat nun ein Ende. Entsprechende Klauseln sind unwirksam, urteilte der BGH am Dienstag.

Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch in der Sparphase keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen. Das entschied der XI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in einem Musterverfahren (Urt. v. 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21).

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte sich gegen eine Klausel in Bausparverträgen der BHW Bausparkasse gewandt. Sie sieht vor, dass in der Sparphase für jedes Konto zwölf Euro im Jahr fällig werden. Ähnliche Gebühren gibt es bei vielen anderen Bausparkassen. Der Verbraucherverband hielt die Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Bereits die Vorinstanzen hatten dem Verband recht gegeben.

Den Urteilen schloss sich nun auch der BGH an. Mit dem Jahresentgelt würden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen habe. Diese müssten aber anderweitig einkalkuliert werden, sagte der Vorsitzende Richter Christian Grüneberg in der Verhandlung. Die Entgeltklausel ist nach Ansicht des Senats auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich gerechtfertigt. 

Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen nur vergleichsweise niedrig verzinst werden, so die Karlsruher Richter. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt sei auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen. 

In der Sparphase zahlen Bausparer einen Teil der Bausparsumme zunächst selbst ein. Ist der Vertrag "zuteilungsreif", beginnt die Darlehensphase, in der der Kunde den restlichen Betrag als Darlehen in Anspruch nehmen kann. Für die Darlehensphase hatte der BGH bereits 2017 entschieden, dass jährliche Kontogebühren unzulässig sind (Urt. v. 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15).

pab/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Bausparverträgen: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50179 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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