Fahren Deutsche ohne Maut-Vignette in Ungarn herum, dann darf die Mautgebühr von den Fahrzeughaltern nachgefordert werden – und zwar auch von Mietwagenunternehmen. Das hat der BGH entschieden.
Autofahrer, die die Maut in Ungarn nicht bezahlen, müssen hohe Nachforderungen begleichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden (Urt. v. 28.09.2022, Az. XII ZR 7/22). Der Senat gab damit einem ungarischen Inkassounternehmen Recht, das wegen nicht bezahlter Mautgebühren gegen den Autovermieter Hertz geklagt hatte.
Hertz hatte sich dagegen gewehrt, hohe Zusatzgebühren zu bezahlen, weil eigene Mietwagen fünfmal ohne Vignette auf ungarischen Autobahnen unterwegs waren. Nach dortigem Recht ist dafür der Fahrzeughalter verantwortlich. Die zusätzlichen Gebühren werden von dem Inkassounternehmen in Deutschland eingetrieben.
Hertz hielt unter anderem die Höhe der Gebühren für unzulässig. Außerdem wollte es nicht als Fahrzeughalter stellvertretend für Mautverstöße seiner Kunden zur Kasse gebeten werden. Beides aber - sowohl die Halterhaftung wie auch die Höhe der Gebühren - sei mit deutschem Recht vereinbar, entschied das Gericht.
Klage auf Forint, nicht Euro
Eine Anknüpfung von Einstandspflichten an die Haltereigenschaft sei auch dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd. Das zeigten die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Bundesfernstraßenmaut, die zivilrechtliche Haftung eines Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG und die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Haftung des Halters bei unberechtigt abgestellten Fahrzeugen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter.
Soweit der in Anspruch genommene Fahrzeughalter, hier also Hertz, die Beweislast dafür trägt, dass vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung eine virtuelle Vignette erworben wurde, kann er dem durch Vorlage der erhaltenen Quittung oder des erhaltenen Kontrollabschnitts nachkommen.
Das Urteil der Vorinstanz, in der der Autovermieter ebenfalls unterlegen war, wurde dennoch aufgehoben und ans Landgericht (LG) Frankfurt zurückverwiesen. Das sei aber ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass die Mautschulden in Euro eingeklagt worden seien statt in ungarischen Forint, betonte der BGH.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
BGH zur Fahrzeughalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49755 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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