BGH zu Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: "Keine leben­s­er­hal­tenden Maß­nahmen" nicht kon­kret genug

09.08.2016

2/2: Bindungswirkung nur bei konkreten Entscheidungen

Ein Bevollmächtigter könne nach § 1904 BGB die Einwilligung bzw. Nichteinwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen in medizinische Maßnahmen ersetzen, wenn ihm hierzu eine schriftliche Vollmacht erteilt ist, deren Text hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Aus der Vollmacht müsse außerdem deutlich werden, dass die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zur Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens führen können, so der BGH.

Ob die beiden von der Mutter erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden sei zwar fraglich, weil sie nach ihrem Wortlaut lediglich die Ermächtigung zur Mitsprache in den in der Patientenverfügung genannten Fallgestaltungen, nicht aber zur Bestimmung der Vorgehensweise enthielten. Jedenfalls die notarielle Vollmacht genüge aber den gesetzlichen Anforderungen.

Fraglich war allerdings, ob sich aus der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nicht Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise ableiten lassen, wie die Tochter ihre (General-)Vollmacht auszuüben habe.

Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfalte unmittelbare Bindungswirkung jedoch nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen nach dem Beschluss des BGH aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Auch kein mutmaßlicher Wille der Mutter feststellbar

Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung, befanden die Karlsruher Richter. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Laut BGH kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in Betracht. Sie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern benennen ganz allgemein "lebensverlängernde Maßnahmen". Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergebe sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergebe sich auch kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Mutter. Daher könne derzeit nicht angenommen werden, dass sich die Tochter offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzt, was für die Anordnung einer Kontrollbetreuung in diesem Zusammenhang erforderlich wäre.

Das Landgericht wird nach Zurückverweisung allerdings zu prüfen haben, ob mündliche Äußerungen der Mutter vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willen rechtfertigen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20246 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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