BGH bejaht Anspruch auf Trennungsunterhalt: Ehe ist Ehe, auch ohne gemein­sames Zusam­men­leben

23.04.2020

Die Ehe hielt nur kurz, war von den Eltern arrangiert und ein Zusammenleben gab es nicht. Auch sexuellen Kontakt gab es keinen. Für den Trennungsunterhalt spielt das aber keine Rolle, entschied der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Falle einer arrangierten Ehe entschieden, dass der Frau Trennungsunterhalt zusteht. Der Anspruch darauf setze nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben, heißt es in einer nun veröffentlichten Entscheidung des Karlsruher Gerichts (Beschl. v. 19.02.2020, Az. XII ZB 358/19). 

In dem Fall hatte eine Frau von ihrem Mann Trennungsunterhalt verlangt. Die Ehe war nach den Angaben des Gerichts von den Eltern arrangiert worden, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben. Die Frau lebte zum Zeitpunkt der Heirat bei ihren Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank, der Mann lebte in Paris und arbeitete dort als Wertpapierhändler.

Auch nach der Eheschließung im August 2017 lebten die beiden weiter getrennt in Frankfurt und Paris. Laut Gericht hatte das Paar eigentlich ein gemeinsames Leben in der französischen Hauptstadt geplant. Dazu kam es aber nicht, spätestens seit August 2018 lebt das Paar getrennt. Während des Ehejahres verbrachte das Paar gelegentlich die Wochenenden zusammen. Eine sexuelle Beziehung wurde aber nicht aufgenommen, auch nicht nach einem dreiwöchigen Aufenthalt der Frau in der Pariser Wohnung ihres Mannes. Über gemeinsame Konten verfügte das Paar nicht, ihre Einkünfte verbrauchten sie jeweils für sich selbst. Während sich die Frau in Paris aufhielt, bezahlte der Mann lediglich ihre Einkäufe.   

Anspruch nicht verwirkt

Nach der Trennung verlangte die Frau die Zahlung von Trennungsunterhalt. Während das Amtsgericht ihren Antrag noch zurückwies, hatte die Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dann aber Erfolg. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hänge nicht davon ab, ob die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, entschieden die Frankfurter Richter. Auch eine "Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen" sei ebenso wenig Voraussetzung, betonte das OLG. Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten oder verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde gegen den Frankfurter Beschluss nun zurück. Dass die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt und kein gemeinsames Konto geführt haben, stehe dem Trennungsunterhaltsanspruch der Frau nicht entgegen. Der Anspruch sei auch nicht gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB verwirkt, entschied der BGH. Da ursprünglich geplant war, gemeinsam in Paris zu leben, liege schon kein anfängliches Einvernehmen vor, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zu begründen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH bejaht Anspruch auf Trennungsunterhalt: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41397 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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