BGH zur Wohnungseigentümergemeinschaft: Das Sondereigentum beginnt erst hinter der Tür

28.10.2013

Der BGH hat am vergangenen Freitag entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Dies gelte selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers zuordnet.

Im konkreten Fall hatte sich eine Wohnungseigentümerin gegen Vorgaben im Zusammenhang mit der Gestaltung ihrer Wohnungseingangstür zu wehren versucht. In einer Eigentümerversammlung war beschlossen worden, dass die Türen in der Wohnungseigentumsanlage einheitlich in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten. Die spätere Klägerin hielt den Beschluss für nichtig, da die Wohnungseingangstür zu ihrem Sondereigentum gehöre. Jedenfalls wollte sie über die farbliche Gestaltung der Türinnenseite selbst entscheiden dürfen.

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erteilte der Frau jedoch eine Absage und wies ihre Klage ab. Grund: Wohnungseingangstüren stünden räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum, da sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienten. Erst durch ihre Einfügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen müsse, damit Sondereigentum entstehen könne (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz). Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehörten, stehe die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum (Urt. v. 25.10.2013, Az. V ZR 212/12).

Mit der Frage, ob die Klägerin denn zumindest die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, setzten sich die Karlsruher Richter erst gar nicht auseinander. Der Beschluss der Eigentümerversammlung mache hierzu keine Aussage, der Senat habe daher hierüber nicht zu befinden.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Wohnungseigentümergemeinschaft: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9910 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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